Zehn wichtige Punkte zum Urlaubsrecht in Deutschland Teil II
Ist zum Thema Urlaub nicht alles gesagt? Von wegen! Immer wieder kommt es hier zu mitunter teuren Missverständnissen und Konflikten zwischen Arbeitgebern und ihren Angestellten. In ihrer monatlichen Expertenkolumne „Alles was Recht ist“ in der Cost & Logis untersuchen ETL-Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel und ETL ADHOGA-Leiter Erich Nagl im Juli und August daher die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Annahmen und Irrtümer zum Urlaubsrecht in Deutschland.
Im nun erschienenen zweiten Teil zu den zehn wichtigsten Punkten, die es in Sachen Urlaubsrecht für Arbeitgeber im Gastgewerbe zu beachten gilt, erläutert Dr. Uwe P. Schlegel u.a. den Verfall von Urlaubsansprüchen, Erbansprüche auf Urlaubstage sowie die Möglichkeit vertraglich geregelter Abweichungen. Besonders Augenmerk legt Dr. Uwe P. Schlegel dabei auf den „Verfall von Urlaubsansprüchen“, schließlich könne der Arbeitgeber hier „im Einzelfall viel Geld gewinnen, aber leider auch verlieren.“ Zwar gelte grundsätzlich, dass „Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Urlaubsabgeltung ersatzlos(!) – vorbehaltlich anderer, insbesondere arbeitsvertraglicher Abmachungen – am Ende eines jeden Jahres, also mit Ablauf des 31. Dezember, verfallen. Allerdings legen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ihr folgend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wichtige Einschränkungen fest, die zu beachten sind.
Im Folgenden erläutert der ETL-Arbeitsrechtexperte:
– Was man unter Urlaubsgeld versteht
– Was mit Arbeitnehmern ist, die versterben und noch Anspruch auf Urlaub gehabt hätten
– Was es mit dem Urlaub während der Elternzeit auf sich hat
– Inwieweit durch den Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Gesetz Abweichendes geregelt werden kann
Im abschließenden Kommentar gibt Erich Nagl Arbeitgebern in Gastgewerbe einen Ratschlag: „Warum als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht einen finanziellen Zuschuss zu den Urlaubskosten zahlen, der ohne Abzüge bei ihnen ankommt? Die Erholungsbeihilfe kann pauschalbesteuert und beitragsfrei gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer diese zu Erholungszwecken einsetzt. Probieren Sie es aus!“
Die neueste Ausgabe der Expertenkolumne von Dr. Uwe P. Schlegel und Erich Nagl gibt es hier zu lesen:
https://cost-logis.de/2022/08/22/die-schoenste-zeit-des-jahres-teil-2/
Im führenden Fachmagazin für Entscheider aus der Hotellerie Cost & Logis widmen sich Dr. Uwe P Schlegel und Erich Nagl in ihrer Kolumne „Alles was Recht ist“ jeden Monat relevanten Themen für die Branche.