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Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes

Wissenschaftspreis führt nicht zu Einkünften
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes
Aktuelles
28.03.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes

Wissenschaftspreis führt nicht zu Einkünften

Schon vor fast 30 Jahren hat sich die Finanzverwaltung mit der Steuerpflicht von Preisgeldern beschäftigt. Einnahmen aus Preisen, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, unterliegen danach der Einkommensteuer, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Ausschlaggebend für die Abgrenzung seien die Ausschreibungsbedingungen und die der Preisverleihung zugrundeliegenden Ziele. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 21. November 2024 (VI R 12/22) erneut mit der Steuerpflicht von Preisgeldern zu beschäftigen.

Wissenschaftskarriere mit Auszeichnung

Der Steuerpflichtige war zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Universitäten und Instituten beschäftigt. Daneben war er Lehrbeauftragter an einer Universität und verfasste Fachpublikationen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung wurde er habilitiert. Der Steuerpflichtige wurde danach an einer anderen Hochschule zum Professor berufen. Im Streitjahr erzielte er hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Professor an dieser Hochschule sowie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem erhielt er von einem Institut einen Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.

Das Finanzamt ordnete das mit dem Wissenschaftspreis verbundene Preisgeld unter Anwendung der Fünftelregelung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Dagegen klagte der Steuerpflichtige. Nach seiner Ansicht war das Preisgeld nicht steuerbar, da es keiner Einkunftsart zuzuordnen ist.

Einnahmen müssen durch Dienstverhältnis veranlasst sein

Der BFH folgte der Ansicht des Steuerpflichtigen. Das Preisgeld führt  nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn zu diesen Einkünften gehören nur Gehälter und Löhne sowie andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt.

Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Sie können dabei auch von Dritten gewährt werden und als Arbeitslohn gelten, wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers stehen.

Nach Urteil des BFH steht der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis. Der Steuerpflichtige hat die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der mit dem Preis ausgezeichneten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Das den Preis vergebende Institut hat mit dem Wissenschaftspreis jedoch die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen gewürdigt und ausgezeichnet.

Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Steuerpflichtigen nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleistete Dienste zugewandt worden. Allein die Förderlichkeit einer Habilitation für das berufliche Fortkommen vermag den erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverhältnis nicht zu begründen.

Preisgeld auch nicht anderweitig steuerbar

Nach Ansicht des BFH bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Steuerpflichtigen für seine vorherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als nebenberuflich tätiger Lehrbeauftragter zugewandt worden ist. Denn er wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht aus betrieblichen Gründen vereinnahmt. Vielmehr sollte der Preis gemäß der Förderrichtlinien der Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf.

Eine Förderlichkeit der Habilitation für die freiberufliche Tätigkeit allein kann den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes nicht herstellen und damit dessen Ansatz als betrieblich veranlasste Einnahme nicht rechtfertigen.

Auch eine Behandlung als sonstige Leistung lehnte der BFH ab. Eine sonstige Leistung kann grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Die Leistung muss dabei aber um des Entgelts willen erbracht werden.

Damit kann die Auszahlung des Preisgeldes auch keine Einnahme aus sonstigen Leistungen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige die Habilitationsschriften um des Wissenschaftspreises willen verfasst hat. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken verliehen. Der Wissenschaftspreis stellt daher kein leistungsbezogenes Entgelt für die angefertigten Habilitationsschriften dar.

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