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Weiterer Anstieg des Mindestentgelts in der Altenpflege geplant

6. PflegeArbbV soll ab Februar 2024 gelten
Weiterer Anstieg des Mindestentgelts in der Altenpflege geplant
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16.10.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.12.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Weiterer Anstieg des Mindestentgelts in der Altenpflege geplant

6. PflegeArbbV soll ab Februar 2024 gelten

Zum 1. Dezember 2023 wird das Mindestentgelt für Be­schäftigte in der Altenpflege erneut angehoben. So sieht es die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedin­gungen für die Pflegebranche (5. PflegeArbbV) vor. Diese tritt am 31. Januar 2024 außer Kraft. Inzwischen liegt aber schon der Entwurf für eine 6. PflegeArbbV vor, die vom 1. Februar 2024 bis 30. Juni 2026 gelten soll. Sie sieht zwei weitere Steigerungen des Pflegemindestentgelts zum 1. Mai 2024 und 1. Juli 2025 vor. Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilsta­tionäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Auch Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI gehö­ren dazu, Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation sowie Krankenhäuser hingegen nicht.

Das Pflegemindestentgelt ist von der Qualifikation der Mit­arbeiter abhängig und hat Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Zu beachten ist zudem, dass nach Pflege-­Ta­rifverträgen regelmäßig Stundensätze zu zahlen sind, die über dem Pflegemindestentgelt der PflegeArbbV liegen.

Qualifikation ab 01.12.2023 ab 01.05.2024 (geplant) ab 01.07.2025 (geplant)
Pflegemindestent­
gelt für Hilfskräfte ohne Qualifikation
14,15 € 15,50 € 16,10 €
Mindestentgelt für
Pflegekräfte mit min-­
destens einjähriger Ausbildung
15,25 € 16,50 € 17,35 €
Mindestentgelt für
Pflegefachkräfte
18,25 € 19,50 € 20,50 €


Hinweis:
Das Pflegemindestentgelt ist auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Pflegepersonen sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebe­triebs zu zahlen.

Vergütung während der Bereitschaftsdienste
Die Regelungen für die Vergütung während der Bereit­schaftsdienste werden unverändert aus der 5. Pflege­ArbbV übernommen.
Bereitschaftsdienste werden geleistet, wenn

  • sich eine Pflegekraft auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen und
  • zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungs­gemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 % beträgt.

Für die Entgeltberechnung können Bereitschaftsdienste (Bereitschaftszeit und Zeiten mit tatsächlich geleisteter Ar­beit) mit mindestens 40 % als Arbeitszeit bewertet und mit dem Pflegemindestentgelt vergütet werden. Diese Vergü­tung muss jedoch kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart werden. Die Bereitschaftsdienste sind vorab im Dienstplan zu hinterlegen.

Bereitschaftsdienste, die in einem Monat über 64 Stunden hinausgehen, sind mit dem Pflegemindestentgelt zu ver­güten. Auch wenn die tatsächliche Arbeitsleistung inner­halb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 % beträgt, ist die darüberhinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten.

Kein Pflegemindestentgelt bei Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft werden auch von der 6. Pflege­ArbbV nicht erfasst. Rufbereitschaft leisten Pflegekräfte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel­mäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen­den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sobald eine Pflegekraft während einer Rufbereitschaft die Arbeit aufnimmt, ist jedoch jede geleistete Arbeitszeit ein­schließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindes­tens mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten.

Hinweis: Beschäftigte in der Altenpflege haben auch in den nächsten Jahren einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub, der über den gesetz­lichen Urlaubsanspruch hinausgeht. Dieser Mehr­urlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage­-Woche jeweils neun Tage (also insgesamt 29 Tage Jahresurlaub).

 

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