Was Unternehmer 2023 wissen müssen
Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen stehen an
Unternehmer, die Überbrückungshilfe I bis IV sowie November- oder Dezemberhilfe durch prüfende Dritte (im Regelfall der Steuerberater) beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass bereits Bescheide der Bewilligungsstellen vorliegen. Die Schlussabrechnung darf ebenfalls nur durch den prüfenden Dritten im Antragsportal der Bundesregierung erfolgen. Seit dem 5. Mai 2022 ist die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungs-hilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im sog. „Paket 1“ möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt seit 15. November 2022 im sog. „Paket 2“. Für beide Pakete wird es voraussichtlich im ersten Halbjahr 2023 möglich sein, auf Einzelfallbasis elektronisch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen.
Kleine Photovoltaikanlagen bleiben steuerfrei
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von begünstigten (kleinen) Photovoltaikanlagen bleiben rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerfrei. Und dies ganz automatisch per Gesetz. Die Steuerbefreiung gilt in zwei Fällen: Einerseits für Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden (z. B. Garage, Carport) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp). Andererseits bleiben Einnahmen und Entnahmen von auf, an oder in sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude) vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Insgesamt darf die Leistung maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Die Steuerbefreiung gilt auch unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Bei nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften kommt es durch den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion z. B. der Vermietungseinkünfte.
Nullsteuersatz für Lieferung von Photovoltaikanlagen
In das Umsatzsteuergesetz wird ein neuer Steuersatz von 0 Prozent eingeführt. Dieser gilt ab dem Jahr 2023 für alle Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der Stromspeicher, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie bestimmten öffentlichen Gebäuden eingebaut wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp betragen wird. Begünstigt sind ebenfalls der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Installation solcher Anlagen. Die Neuregelung hat den Vorteil, dass Betreiber einer Photovoltaikanlage ohne steuerliche Nachteile die Kleinunternehmerregelung nutzen können, während der leistende Unternehmer weiterhin den vollen Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen erhält.
Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurationsleistungen
Für Speisen – aber nicht für Getränke – gilt seit Januar 2021 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2022. Angesichts der noch immer schwierigen wirtschaftlichen Gesamtlage hat die Bundesregierung den ermäßigten Steuersatz nochmals bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme befristet gesenkt
Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, die vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert werden. Ermäßigt besteuert wird auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz. Da Gas- und Wärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind, unterliegt der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden dann in vollem Umfang dem Steuersatz, der am Ende des Ablesezeitraums gilt – selbst dann, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat. Abschlagsrechnungen brauchen nicht korrigiert zu werden (auch nicht für Zwecke des Vorsteuerabzugs). Gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern können Abschläge somit im gesamten Zeitraum mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden, die dann erst mit der jeweiligen Schlussabrechnung korrigiert werden müssen.
Investitionsfristen nochmals verlängert
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Anderenfalls sind sie rückgängig zu machen. Für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die für die Jahre 2017 bis 2019 gebildet wurden, gelten andere Fristen. Teilweise wurden sie wegen der Corona- Pandemie bereits mehrfach verlängert und nun wurden sie erneut bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte gesenkt
Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte besteht die Möglichkeit, ihre Umsätze nach einem Durchschnittsteuersatz zu besteuern. Voraussetzung ist, dass die Umsätze 600.000 Euro nicht übersteigen. Nachdem der Durchschnittsteuersatz für das Jahr 2022 auf 9,5 Prozent gesenkt wurde, erfolgt zum 1. Januar 2023 eine erneute Senkung auf 9,0 Prozent.
Billigkeitsmaßnahmen für notleidende Unternehmen
Corona und Energiekrise – Unternehmen haben viele Herausforderungen zu meistern. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Finanzämter angewiesen, bei Anträgen auf Billigkeitsmaßnahmen (wie Anträge auf Stundung oder Anpassung von Steuervorauszahlungen) bis Ende März 2023 zeitnah zu entscheiden und dabei für Steuerbeträge des Jahres 2022 keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies betrifft vor allem die Anpassung und rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie das Absehen von Stundungszinsen (bei Stundungen von bis zu drei Monaten). Durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Billigkeitsmaßnahmen auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Bis Ende März 2023 können die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2022 (rückwirkend) auf Antrag herabgesetzt werden.