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Wachstumschancengesetz – Was Arbeitgeber wissen müssen

Wachstumschancengesetz – Was Arbeitgeber wissen müssen
Aktuelles
21.09.2023 — zuletzt aktualisiert: 05.10.2023

Wachstumschancengesetz – Was Arbeitgeber wissen müssen

Am 30. August 2023 wurde der Regierungsentwurf zum neuen Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Nach vorläufigem Zeitplan ist für den 10. November 2023 die Verabschiedung im Bundestag und für den 15. Dezember 2023 die Zustimmung des Bundesrates geplant.

Ob alle im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen auch genauso im verabschiedeten Gesetz zu finden sein werden, bleibt abzuwarten. Bislang hat der Gesetzgeber folgende, für Arbeitgeber wichtige, Änderungen vorgesehen:

Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrzeugen

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

Nunmehr soll der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 80.000 Euro steigen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Qualifizierungsgeld bleibt steuerfrei

Mit dem Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III sollen ab dem 1. April 2024 vom Strukturwandel (z. B. Digitalisierung) betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden soll. Dieses soll nach dem aktuellen Entwurf steuerfrei gestellt werden, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können.

Versorgungsfreibetrag wird angepasst

Beamtenpensionen sowie nach Erreichen des 63. Lebensjahres gezahlte Betriebsrenten aus Pensions- und Unterstützungskassenzusagen gehören als Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, die der Lohnbesteuerung unterliegen. Nach geltendem Gesetz bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aufgrund des ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz geplanten langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung wird diese Änderung im Bereich der Freibeträge für Versorgungsbezüge nachvollzogen. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro. Versorgungsbezüge fließen in der Folge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein.

Anhebung der Verpflegungspauschalen

Die als Werbungskosten abzugsfähige bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei zahlbare Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, soll von 28 Euro auf 30 Euro angehoben werden.

Auch die Pauschalen für den An- oder Abreisetag, werden voraussichtlich von jeweils 14 Euro auf 15 Euro angehoben. Gleiches gilt für die Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Betriebsveranstaltungen dürfen teurer sein

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn (Achtung: Dies gilt für maximal 2 Veranstaltungen im Jahr). Dieser Freibetrag von 110 Euro soll ab 2024 auf 150 Euro angehoben werden.

Pauschalierung von Gruppenunfallversicherung jetzt unbegrenzt möglich

Nach geltendem Recht kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Nachteil ist, dass der Arbeitgeber bei einer Beitragsänderung und/oder einer Änderung der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer immer prüfen muss, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt noch zulässig ist. Um bürokratische Hemmnisse abzubauen, soll der Grenzbetrag aufgehoben werden. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug in 2024 anzuwenden.

Abschaffung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge

Nach geltendem Recht kann die sogenannte Fünftelregelung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. In vielen Fällen macht der Arbeitgeber jedoch von der Möglichkeit der tarifermäßigten Lohnbesteuerung keinen Gebrauch, denn er kann oftmals nicht rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung überhaupt vorliegen.

Daher ist geplant, die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ersatzlos aufzuheben. Des Weiteren sollen die Sonderregelungen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge entfallen. Auch die Tarifermäßigung bei Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitern soll künftig ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden können, bleibt jedoch im Übrigen unverändert bestehen. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden.

Hinweis: Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. In der Lohnsteuerbescheinigung werden die für die Tarifermäßigung infrage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert ausgewiesen. Für beschränkt Steuerpflichtige wird eine neue Möglichkeit der Antragsveranlagung geschaffen.

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