Steuertipps zum Jahreswechsel: Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken
Tipp 1: Zwangsentnahmen bei Photovoltaikanlagen vermeiden
Ab dem Jahr 2022 hat der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung der Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eine tiefgreifende Veränderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vorgenommen. Was für viele eine große Erleichterung ist, kann für einige teuer werden. Für Mitunternehmerschaften, die nur aufgrund einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren (originär vermögensverwaltende Gesellschaften), kommt es dadurch in 2022 grundsätzlich zu einer Zwangsentnahme aller Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen mit Ausnahme der Photovoltaikanlage selbst. Eine Zwangsentnahme führt zur Aufdeckung aller stillen Reserven. Denn die Photovoltaikanlage bleibt trotz der Steuerbefreiung Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft muss dann künftig der steuerfreie Anteil der Photovoltaikanlage herausgerechnet werden (vergleichbar mit einem Einzelunternehmer, der sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt).
Aus Vertrauensschutzgründen kommt es jedoch zu keiner Zwangsentnahme, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist (bspw. Beteiligung einer GbR an einer anderen gewerblichen Mitunternehmerschaft, durch andere gewerbliche Tätigkeiten, wie den Betrieb eines Kiosks, eines Onlinehandels etc. oder durch Überschreiten der 100,00-kW-peak-Grenze durch Inbetriebnahme weiterer Photovoltaikanlagen).
Da dies alles bis Ende des Jahres 2023 erfolgen muss, sollte hier sehr schnell gehandelt werden, um die (rückwirkende) Zwangsentnahme in 2022 zu vermeiden!
Tipp 2: Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2023 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden
In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2023 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2023 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2024 sind es dann 6.000 Euro.
Erneut geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung
Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Nachdem die Vorgängerregelung zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen war, soll mit dem Wachstumschancengesetz für alle Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wieder die Möglichkeit geschaffen werden, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Verfolgen Sie daher das Gesetzgebungsverfahren genau. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, können Sie die degressive Abschreibung noch in diesem Jahr nutzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die degressive Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung beträgt, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2023 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2024 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).
Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2023 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden. Aber vielleicht warten Sie auch noch mit der Anschaffung, denn der Gesetzgeber plant, die Sonderabschreibungsmöglichkeit ab dem Jahr 2024 auf 50 % zu erhöhen. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt und betriebswirtschaftlich am sinnvollsten ist.
Hard- und Software sofort abschreiben
Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.
Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter nutzen
Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2024 soll diese Grenze sogar auf 1.000 Euro steigen. Planen Sie den Erwerb eines Wirtschaftsgutes mit dem Nettopreis von 900 Euro, lohnt es sich gegebenenfalls, noch etwas mit der Anschaffung zu warten.
Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen geltend machen
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2023 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Hinweis: Für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete IAB muss bis Ende 2023 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2023 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!
Tipp 3: Optimalen Kaufzeitpunkt für Elektrofahrzeuge bestimmen
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der Berechnung der Privatnutzung mit der 1 %-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Ab dem Jahr 2024 soll ein solches Elektrofahrzeug bis zu 80.000 Euro kosten dürfen, um von der geringeren Bemessungsgrundlage zu profitieren. Unternehmer könnten jetzt darüber nachdenken, den Kauf eines solchen Fahrzeugs in das Jahr 2024 zu verschieben.
Wer jedoch über eine private Anschaffung nachdenkt, der sollte gegebenenfalls schnell handeln. Denn auch bei der seit 1. September 2023 nur noch von Privatpersonen beantragbaren Umweltprämie stehen ab 2024 Änderungen an. Während es im Jahr 2023 noch 3.000 Euro Umweltprämie für ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro gibt, sind ab dem 1. Januar 2024 nur noch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 45.000 Euro begünstigt.
Tipp 4: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2023 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2023 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.
Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tage-Regelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.
Tipp 5 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2023 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2024 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2022 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2024 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2023 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2024 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2024 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.