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Steuern sparen mit Betriebsausgabenpauschalen

Steuern sparen mit Betriebsausgabenpauschalen
Aktuelles
10.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.08.2023

Steuern sparen mit Betriebsausgabenpauschalen

Steuerlich kann in der Regel nur das geltend gemacht werden, für das es auch Belege gibt. Doch Belege sammeln, lochen, heften und ablegen ist für viele ein leidiges Thema. In einigen Fällen geht es auch anders: Betriebsausgabenpauschalen ist das Zauberwort.

Pauschalen bei hauptberuflichen Tätigkeiten

Bei einer hauptberuflich selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit können steuerlich 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, maximal jedoch 3.600 Euro jährlich (2.455 Euro bis einschließlich 2022).

Pauschalen bei Nebentätigkeiten

Bei einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit, beispielsweise einer Vor-trags- oder nebenberuflichen Lehr- und Prüfungstätigkeit, können 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, maximal 900 Euro pro Jahr (614 Euro bis einschließlich 2022). Für Tätigkeiten, für die die steuerfreie Übungsleiterpauschale (bis zu 3.000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden kann, darf die Betriebsausgabenpauschale nicht angesetzt werden.

Hinweis: Der Betriebsausgabenhöchstbetrag kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Betriebsausgabenpauschale oder tatsächliche Kosten

Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen geltend gemacht werden. Es kann dabei also kein Verlust entstehen. Die Pauschalen können nur anstatt der tatsächlichen und mit Belegen nachgewiesenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein Mix aus tatsächlichen Betriebsausgaben und Betriebsausgabenpauschalen ist nicht zulässig.

Empfehlung: Prüfen Sie, in welcher Höhe bei Ihnen regelmäßig Betriebsausgaben anfallen. Denn auf das lästige Belegsammeln zu verzichten, kann steuerlich nachteilig sein, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben die steuerlich zulässigen Betriebsausgabenpauschalen übersteigen.

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