Steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer und Familien
Mit dem Wachstumschancengesetz sollten viele steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Doch der Bundesrat stimmte dem Gesetz in der vorgelegten Form nicht zu und so befindet sich dieses weiterhin im Vermittlungsausschuss. Deutschland ging also ohne ein Jahressteuergesetz in das neue Jahr. Doch bereits in den Wochen vor dem Jahreswechsel wurden einige Regelungen verabschiedet, die auch in 2024 für steuerliche Entlastungen bei Arbeitnehmern und ihren Familien sorgen.
Anpassung Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif und der Grundfreibetrag werden auch im Jahr 2024 angehoben. Der Spitzensteuersatz fällt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro an. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllen muss, kann die dabei entstehenden Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abziehen. Davon ausgenommen sind jedoch Unterhaltszahlungen für Personen, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge beansprucht werden können.
Steuerlich abziehbar sind Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt und wird in 2024 analog zu diesem auf 11.604 Euro angehoben.
Kinderfreibeträge werden angehoben
Der Kinderfreibetrag wird im Jahr 2024 ebenfalls angehoben. Er beträgt dann 3.192 Euro pro Elternteil und Jahr. Der Freibetrag für Betreuung, Ausbildungsbedarf und Erziehung liegt bei 1.464 Euro pro Kind. Somit steht jedem Elternteil pro Kind jährlich ein Freibetrag von insgesamt 4.656 Euro zu. Bei Ehegatten wird der doppelte Betrag berücksichtigt.
Solidaritätszuschlag wird angepasst
Bei Arbeitnehmern wird ein Solidaritätszuschlag nur noch erhoben, wenn in 2024 die jährliche Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro beträgt. Ab diesem Wert beginnt der sogenannte Übergangsbereich („Milderungszone“), in dem der Prozentsatz des Solidaritätszuschlags allmählich ansteigt, bis er ab einer jährlichen Einkommensteuer von 33.710 Euro wieder die vollen 5,5 % erreicht. Damit wird 2024 bei der Einzelveranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 105.507 Euro weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.