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Steuerfrei zum Auswärtsspiel

Lohnzuschläge für Fahrten im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen bleiben steuerfrei
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Aktuelles
10.02.2022

Steuerfrei zum Auswärtsspiel

Lohnzuschläge für Fahrten im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen bleiben steuerfrei

Als Profisportler oder -sportlerin im Ligabetrieb wird nicht nur im heimischen Stadion oder der eigenen Halle gespielt. Die Hälfte der Spiele einer Saison ist auswärts zu absolvieren. Oftmals erfolgt die Anreise dorthin im vereinseigenen Mannschaftsbus und dies auch an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht.

Streitig war, ob für die Reisezeiten im Mannschaftsbus, in denen Spieler und Spielerinnen keine im sportlichen Sinne „aktive“ und somit belastende Tätigkeit ausüben, steuerfreie Lohnzuschläge gezahlt werden können. Dies hat der BFH jetzt in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 28/19).

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns von maximal 50 Euro je Stunde nicht übersteigen (ein tatsächlich höherer Stundenlohn ist unschädlich). Sie dürfen auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Zur Arbeit zählt hierbei nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)Tätigkeit der Arbeitnehmenden, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers unmittelbar zusammenhängt.

Begünstigt ist damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist. Folglich gehört auch die Fahrt (An- und Abreise) zu einer auswärtigen Arbeits- bzw. Spielstätte zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn der Arbeitnehmer seine (eigentliche) Tätigkeit außerhalb des Betriebs (hier an der Spielstätte der gegnerischen Mannschaft) zu erbringen hat.

Unerheblich ist diesbezüglich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer vorliegend als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit nicht. Denn durch die Steuerfreiheit soll den Arbeitnehmenden ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden.

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