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Rettungswache nicht automatisch erste Tätigkeitsstätte

Rettungssanitäter kann einem Versorgungsbereich zugeordnet werden
Rettungswache nicht automatisch erste Tätigkeitsstätte
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08.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 06.05.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Rettungswache nicht automatisch erste Tätigkeitsstätte

Rettungssanitäter kann einem Versorgungsbereich zugeordnet werden

Während bei (Zahn-)Ärzten, medizinischen Fachange- stellten, Therapeuten und anderem medizinischen Personal in der Regel die Praxis oder das Krankenhaus die erste Tätigkeitsstätte darstellt, ist dies bei Rettungssanitätern und Rettungsassistenten nicht ganz so eindeutig. Ist die Rettungswache als solche anzusehen? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Denn häufig werden die Rettungssanitäter und Rettungsassistenten arbeitsvertraglich keiner konkreten Rettungswache zugeordnet, sondern einem Versorgungsgebiet, in dem sie eingesetzt werden.

Entfernungs- versus Kilometerpauschale
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist jedoch von entscheidender Bedeutung für den Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. die steuerfreie Erstattung der dafür entstandenen Aufwendungen. Was konkret ab- ziehbar ist, hängt vor allem davon ab, wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat und ob er überhaupt eine solche hat. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen je Arbeitstag nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden. Für alle anderen dienstlichen Fahrten, z. B. zu Fortbildungen, Patienten oder zur Apotheke sind 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abziehbar (Kilometerpauschale). Zudem dürfen in der Regel auch noch Verpflegungsaufwendungen in Höhe von pauschal 14 Euro für jeden Tag abgezogen werden, an dem ein Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.

Rettungswache als erste Tätigkeitsstätte
Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent oder Rettungssanitäter zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und im Bedarfsfall Reinigung). Steuerlich folgt daraus, dass der Rettungsassistent oder Rettungssanitäter für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Rettungswache nur die Entfernungspauschale geltend machen kann, also nur die einfache Entfernung.

Versorgungsbereich ist keine erste Tätigkeitsstätte
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Rettungsassistenten oder Rettungssanitäter einem Versorgungsbereich, z. B. dem Kreisgebiet eines Landkreises, zugeordnet hat und der jeweilige Einsatzort auf allen Wachen innerhalb des Versorgungsbereichs liegen kann – je nach monatlich erstelltem Dienstplan. In diesem Fall ist eine klare dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht möglich. Das bestätigte auch der Bundesfinanzhof Anfang dieses Jahres. Es spielt dann auch keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet ganz überwiegend in einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde. Steuerlich folgt daraus, dass der Rettungsassistent oder Rettungssanitäter für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und der jeweiligen Rettungswache, an der er eingesetzt wurde, die Kilometerpauschale geltend machen kann und auch Verpflegungsaufwendungen für jeden Arbeitstag ansetzen darf, an dem er länger als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.

Hinweis: Fehlt eine klare dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte, ist grundsätzlich für jeden Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Vorliegende Dienstpläne können dabei aber allenfalls als Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden.

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