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Rente und Altersentlastungsbetrag

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Rente und Altersentlastungsbetrag
Aktuelles
09.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 20.06.2024

Rente und Altersentlastungsbetrag

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Alles neu macht zwar nicht der Mai, aber diesmal der März. Nach vielen Diskussionen wurde am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet, das auch einige Änderungen für Rentnerinnen und Rentner bereithält.

Volle Versteuerung der Renten erst ab 2058

Seit 2005 müssen Neurentner in jedem Jahr einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern. Geplant war ursprünglich, dass erstmals der Rentenjahrgang 2040 die komplette Rente versteuern muss. Nun wird die nachgelagerte volle Besteuerung der Renten bis zum Jahr 2058 gestreckt. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 erhöht sich daher der steuerpflichtige Anteil der Rente nicht mehr um 1 Prozentpunkt pro Jahr, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte jährlich. Neurentner des Jahres 2024 müssen daher 83,0 Prozent ihrer Rente versteuern. Da die Regelung rückwirkend ab 2023 gilt, beträgt der Besteuerungsanteil für 2023 neu 82,5 Prozent.

Doch keine Sorge: wer als Rentner schnell war und seine Steuererklärung für das Jahr 2023 bereits vor dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes abgegeben hatte, kann aufatmen. Die Finanzämter haben angekündigt, die Bearbeitung der entsprechenden Steuererklärungen zurückzustellen, sodass hier ebenfalls der korrekte Besteuerungsanteil von 82,5 Prozent für das Jahr 2023 berücksichtigt werden kann.

Altersentlastungsbetrag wird ebenfalls gestreckt

Aber nicht nur bei der Rente selbst, auch beim sogenannten Altersentlastungsbetrag gibt es Neuerungen. Analog zum Besteuerungsanteil der Rente, wird auch der Altersentlastungsbetrag nicht bis 2040, sondern bis 2058 abgeschmolzen. Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, wer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat (für 2024: geboren vor dem
1. Januar 1960). Er begünstigt alle Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes beträgt der Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2024 aktuell 13,6 Prozent der Einkünfte, maximal 646 Euro. Er wird beginnend mit 2023 jedes Jahr um 0,4 Prozentpunkte abgeschmolzen bzw. verringert sich um 19 Euro, sodass ab dem Jahr 2058 kein Altersentlastungsbetrag mehr berücksichtigt wird. Für das Jahr 2025 beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 Prozent, maximal 627 Euro. Diesen können Steuerpflichtige des Jahrgangs 1960 geltend machen, also diejenigen, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollenden.

Hinweise für berufstätige Rentner

Wer als Altersrentner vor oder nach dem regulären Renteneintrittsalter weiterarbeitet, bekommt auch eine Lohnabrechnung. In dieser Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber bereits anteilig den Altersentlastungsbetrag berücksichtigen, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt.

Aufgrund der späten Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes gewährt der Gesetzgeber für Arbeitgeber eine Vereinfachung. Der Altersentlastungsbetrag in der vorliegenden Fassung muss für den Lohnsteuerabzug erst für Lohnabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt werden. Das bedeutet, im Jahr 2024 darf also im Lohnsteuerabzug noch mit den alten Tabellen gerechnet werden. Rentner erhalten den vollen, geänderten Altersentlastungsbetrag dann über die Einkommensteuerveranlagung 2024.

Wer als Rentner noch beruflich tätig ist, sollte auf jeden Fall prüfen lassen, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Rentner, die gleichzeitig aus mehreren Arbeitsverhältnissen Arbeitslohn bezogen haben, müssen stets eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dadurch wird eine mehrfache Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages wieder rückgängig gemacht. Die Steuerberater von ETL SFS beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

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