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Neue Pauschalen für Sachentnahmen zu beachten

Neue Pauschalen für Sachentnahmen zu beachten
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26.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Neue Pauschalen für Sachentnahmen zu beachten

Verwendet ein Unternehmer Waren, die er im Rahmen seines Unternehmens erworben hat, für private Zwecke, handelt es sich um Sachentnahmen. Diese dürfen den Gewinn nicht mindern, sondern sind zu versteuern. Der Eigenverbrauch in Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien und im Lebensmitteleinzelhandel ist allerdings schwer vom Wareneinsatz für die Kunden und Gäste zu trennen. Diskussionen mit dem Betriebsprüfer sind deshalb vorprogrammiert. Anstelle der tatsächlichen Entnahmen können daher pauschale Entnahmesätze angesetzt werden. Die Pauschalen legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest.

Pro & Contra Pauschale
Mit den Pauschalen spart sich der Unternehmer die detaillierte Aufzeichnung aller privaten Lebensmitteleinkäufe. Der Unternehmer kann damit bei seinen betrieblichen Einkäufen auch den privaten Bedarf seiner Familie decken, soweit es sich um das betriebsübliche Sortiment handelt. Entnahmen, die an andere Personen (außer Haushaltsangehörigen) gegeben werden, sind allerdings weiterhin gesondert aufzuzeichnen.

Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) sind nicht zulässig. Bei Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich aufgrund einer behördlichen Anordnung vollständig geschlossen waren, kann jedoch ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Wird ein Restaurant dagegen vorübergehend „freiwillig“ geschlossen, weil die Schließung wirtschaftlicher ist, als ein Öffnen unter 2G oder 2G- Plus, müssen die Pauschbeträge vermutlich komplett angesetzt werden. Ob es hier noch eine Billigkeitsregelung geben wird, bleibt abzuwarten.

Höhere Pauschalen zu 7 % auch in 2022
Die bis Ende 2022 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurationsleistungen wirkt sich auch in diesem Jahr auf die Entnahmen aus. So werden nicht 19 %, sondern nur 7 % Umsatzsteuer fällig, wenn ein Gastwirt selbst in seiner Gaststätte isst. Das BMF hat bei der Festsetzung der Pauschalen für Sachentnahmen für 2022 die neuesten Statistiken für die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt. Dadurch sind die Pauschalen in einigen Branchen geringfügig gesunken, für Bäckereien, Cafès und Konditoreien aber leicht angestiegen. Zudem findet in den meisten Branchen nochmals eine Verschiebung von Entnahmen zum vollen Steuersatz zu Entnahmen zum ermäßigten Steuersatz statt.

Hinweis: Werden auch Tabakwaren entnommen, sind die 19 %igen Pauschbeträge im Schätzwege zu erhöhen.

Pauschalen für Sachentnahmen ausgewählter Branchen in 2022

Branche 7 % USt 19 % USt insgesamt
Gaststätte mit Abgabe  von kalten Speisen 1.521 € 588 € 2.109 €
Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 2.646 € 755 € 3.401 €
Fleischerei 1.240 € 537 € 1.777 €
Bäckerei 1.394 € 268 € 1.662 €
Café und Konditorei 1.342 € 550 € 1.892 €
Einzelhandel Nahrungs-  und Genussmittel 1.163 € 588 € 1.751 €

Pauschalen für eine Person (ohne Umsatzsteuer)

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages.

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