Mit dem Ehegatten-Vorschaltmodell Steuern sparen
Heilbehandlungsleistungen sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Das ist zwar einerseits angenehm, andererseits ist dadurch aber auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das führt zu höheren Kosten der bezogenen Leistungen und Investitionen. Werden auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht (z. B. Erstellung bestimmter ärztlicher Gutachten, Herstellung und Lieferung von Zahnersatz und Prothesen im Eigenlabor, Erbringung von Anschlussbehandlungen oder Selbstzahlerleistungen in physiotherapeutischen Praxen) ist der Vorsteuerabzug zwar nicht komplett ausgeschlossen, er ist aber nur zulässig, wenn bezogene Leistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen.
Vorsteuerabzug kann genutzt werden
Verständlich, dass betroffene Heilberufler versuchen, den Vorsteuerabzug durch entsprechende Gestaltungen mit nahen Angehörigen zu ermöglichen. Solche Gestaltungen werden vom Finanzamt zwar kritisch gesehen, sie können aber durchaus zulässig sein, wie ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Dieser hat bestätigt, dass die Zwischenschaltung eines Angehörigen als Unternehmer selbst bei einem Pkw anzuerkennen ist, sofern dabei gewisse Grundsätze beachtet werden. So liegt z. B. grundsätzlich keine missbräuchliche Gestaltung vor, wenn sich Ehegatten untereinander einen Pkw, der nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dient, langfristig vermieten bzw. verleasen.
Pkw-Leasing zwischen Ehegatten möglich
Ein Arzt plante den Erwerb eines gebrauchten Pkw für seine freiberufliche Tätigkeit. Da er selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, nutzte er das sogenannte Vorschaltmodell. Die Ehefrau erwarb den Pkw als Unternehmerin. Sie beglich den Kaufpreis (Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis) aus eigenem Vermögen. Dann überließ sie ihrem Ehemann den Pkw mittels Leasingvertrags mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten zur Nutzung für eine marktübliche Leasingrate. Der Ehemann verpflichtete sich, den Pkw in regelmäßigen Abständen zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzufüh- ren und das Fahrzeug auf eigene Kosten zu versichern. Die Vertragsgestaltung und -durchführung wurde gerichtlich als fremdüblich angesehen. Der BFH sah es genauso.
Gestaltung ermöglicht Liquiditätsvorteile
Durch diese Gestaltung ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Wirtschaftsgütern über einen nahen Angehörigen möglich, auch wenn der Nutzer selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dadurch ergeben sich Liquiditätsvorteile bei der Finanzierung, da die gezahlte Umsatzsteuer aufgrund der Erstattung als Vorsteuer durch das Finanzamt nicht mitfinanziert werden muss.
Über die Vertragslaufzeit löst sich dieser Liquiditätsvorteil allerdings aufgrund der in den Leasingraten enthaltenen Umsatzsteuer und des fehlenden Vorsteuerabzugs beim Heilberufler kontinuierlich wieder auf. Mehr noch: Wird der Vertrag nicht rechtzeitig wieder beendet, kann sich der Vorteil des Vorsteuerabzugs bei langer Vertragslaufzeit durch die Abrechnung mit Umsatzsteuer sogar in einen Nachteil umkehren.
Vermietung der Praxisausstattung
Da der BFH die Gestaltung selbst für einen Pkw anerkannt hat, sollten entsprechende Verträge über berufsnotwendige bewegliche Wirtschaftsgüter einer Praxis ebenfalls möglich sein. Vor allem bei kapitalintensiven Investitionen, wie der Anschaffung von MRT- und Röntgengeräten, OP- Ausstattungen oder Dentalbehandlungseinheiten, sind 19 % Umsatzsteuer ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Ein Vorteil wäre, dass beim Überlassenden auch keine unentgeltlichen Wertabgaben anfallen würden, da eine Privatnutzung, anders als beim Pkw, entfällt. Ein Nachteil wäre, dass der spätere Verkauf als privates Ver- äußerungsgeschäft zu besteuern wäre, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der in diesem Fall zu beachtenden 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert wird. Zusätzlich kann beim Verkauf Umsatzsteuer anfallen.
Tipp: Steuerliche Gestaltungen können nur anerkannt werden, wenn der zugrundeliegende Vertrag und dessen Durchführung fremdüblich ist. Dabei kommt es nicht selten aufs Detail an. Sprechen Sie daher vorab unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater, um die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.