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Die Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025

Die Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025
Aktuelles
17.12.2024 — Lesezeit: 4 Minuten

Die Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben. Er gilt grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers. Auch ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder die Herkunft des Arbeitnehmers aus einem anderen Land rechtfertigen keine Ausnahme.

Mehr oder Weniger: Ausnahmen vom Mindestlohn

Es gibt auch Mindestlöhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes. Sie sind unter anderem aufgrund eines branchenweit geltenden oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu zahlen.

Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Ausnahmen, in denen der gesetzliche Mindestlohn nicht zu zahlen ist. Dieser gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose, für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung.

Hinweis: Auch für Auszubildende gibt es seit 2020 für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge eine Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz, die in jedem Jahr angepasst wird. Diese beträgt für 2025 abgeschlossene Ausbildungsverträge 682 Euro im 1. Lehrjahr und prozentuale Steigerungen für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr.

Berechnung des Bruttogehalts

Im Falle eines Monatsbruttogehalts berechnet sich der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich, indem die Monatsbruttovergütung durch die geleisteten Stunden im jeweiligen Monat geteilt wird. Der sich ergebende Bruttostundensatz muss wenigstens 12,82 Euro betragen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich führt dies zu einem monatlichen und durchschnittlichen Mindestentgeltanspruch in Höhe von 2.222,09 Euro (12,82 Euro x 173,33 Stunden/Monat).

Eine Berechnung mit dem bisher üblichen Faktor von 173,33 kann jedoch in „starken“ Monaten (Monaten mit 23 Arbeitstagen) zu einer Unterschreitung des Mindestlohns bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden führen. So beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 2.358,88 Euro (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 12,82 Euro). Daher ist der Faktor anhand der tatsächlich im jeweiligen Monat geleisteten Stunden zu ermitteln. Zur Überprüfung, ob der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird, ist rechnerisch ein Faktor von 184 (bei angenommenen 40 Stunden je Woche) anzuwenden.

Geringfügigkeitsgrenze bei Mini-Jobs beachten

Auch bei einem Mini-Jobber ist das Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen, wobei sich ab Januar 2025 ein Mindeststundenlohn in Höhe von 12,82 Euro ergeben muss. Bei einem monatlichen Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro ab 2025) darf der Mini-Jobber daher maximal für 43 Stunden monatlich beschäftigt werden (12,82 Euro x 43 Stunden = 551,26 Euro). Der Mindestlohn ist dabei auch für das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu beachten.

Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von mehr als 43 Stunden und einer Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und aus dem Mini-Job wird ein sozialversicherungspflichtiger Job im Übergangsbereich (Midi-Job). Damit fallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an und im Ergebnis sinkt der Nettolohn des Arbeitnehmers.

Wird bei gleicher Arbeitszeit die Vergütung nicht angepasst, verstößt der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz und gegen sozialrechtliche Vorschriften. Der Arbeitgeber schuldet dann die Sozialversicherungsbeiträge für das Entgelt, welches er zahlen müsste. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einklagen.

Vorsicht bei Arbeit auf Abruf

Mini-Jobs werden häufig nicht nach fest vereinbarten Arbeitszeiten, sondern auf Abruf ausgeübt. Für eine solche „Arbeit auf Abruf“ gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vertraglich festgelegt ist. Haben Arbeitgeber und Mini-Jobber keine konkrete Arbeitszeit vereinbart, ergibt sich daher regelmäßig ein durchschnittlicher Monatsverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 20 Stunden x 12,82 Euro x 13 Wochen ./. 3 Monate = 1.111,07 Euro). Es liegt somit kein Mini-Job mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird.

Phantomlohn vermeiden

Durch den allgemeinen Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro brutto ab 1. Januar 2025 erhält insbesondere auch die Berechnung von (steuerfreien) Zuschlägen und deren Behandlung bei Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall bzw. bei Urlaub eine besondere Relevanz.

Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge für Arbeiten während der Nachtstunden zwischen 20:00 und 6:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn. Betriebswirtschaftlich führt (bei gleichem Bruttomonatsentgelt) die Anwendung des bisher üblichen Faktors von 173,33 zu höheren Zuschlägen als mit Faktor 184 und damit zu höheren Arbeitgeberkosten.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Urlaub ist vom üblicherweise gezahlten Entgelt auszugehen. Daher sind regelmäßig gezahlte Zuschläge für Arbeiten während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ziel ist es, dass der Arbeitnehmer auch während Krankheit oder Urlaub sein „gewohntes Entgelt“ erhält.

Hinweis: Solche „fiktiven“ Zuschläge sind steuer- und damit auch beitragspflichtig, da ihnen keine tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden gegenüberstehen.

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