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Mehr Rente für alle

Rentenangleichung in Ost und West abgeschlossen
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27.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 04.07.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Mehr Rente für alle

Rentenangleichung in Ost und West abgeschlossen

Nicht nur die Sonne bereitet Freude. Auch die zum 1. Juli 2023 erneut deutlich ansteigenden Renten. Während sich Rentner in den alten Bundesländern auf 4,39 Prozent mehr Rente freuen können, sind es in den neuen Bundesländern 5,86 Prozent. Bei einer Monatsrente von 800 Euro bedeutet das immerhin ein Plus von 46,88 Euro (Ost) bzw. 35,12 Euro (West).

Mit dieser Erhöhung wurde aber vorzeitig noch ein anderes Ziel erreicht – die Angleichung der Rentenwerte in Ost und West.
Zum 1. Juli 2023 beträgt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, einheitlich 37,60 Euro. Der Rentenwert entspricht einer monatlichen Rente, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Dieser Wert wird regelmäßig zum 1.7. eines Jahres über die Rentenanpassungsformel angepasst.

Rentenniveau und Beitragssätze bis 2025 stabil
Doch damit nicht genug der guten Nachrichten. Auch für 2023 bleibt das Rentenniveau über dem Mindestwert von 48 Prozent. Und dies ganz ohne Beitragserhöhungen. Gesetzlich darf der Beitragssatz bis 2025 den Wert von 20 Prozent nicht überschreiten. Und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach Aussage des Ministeriums erst 2027 auf 19,3 Prozent ansteigen.

Ein Mehr an Einnahmen muss grundsätzlich auch versteuert werden
Das Bundesministerium stellt aufgrund der aktuellen Lohnentwicklung und der Lohnerhöhungen durch aktuell abgeschlossene Tarifverträge auch für das Jahr 2024 beachtliche Rentenerhöhungen in Aussicht. Doch diese Rentenerhöhungen können steuerpflichtig sein.

Ausschlaggebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist der Beginn der Rente. Dieser beträgt 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005 und früher und bereits 83 % bei Rentenbeginn im Jahr 2023. Jede Rentenerhöhung schlägt bei der Steuerpflicht jedoch zu 100 Prozent zu Buche. Dadurch kann es passieren, dass auch Senioren, die schon seit vielen Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Steuern zahlen mussten, inzwischen verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und Einkommensteuer zu zahlen.

Alle Einkünfte, die in der Summe über dem Grundfreibetrag (derzeit 10.908 Euro/Jahr für Alleinstehende bzw. 21.816 Euro/Jahr für Verheiratete) liegen, müssen in einer Steuererklärung angegeben werden. Zu den Einkünften zählen dabei insbesondere die Regelaltersrente ebenso wie die Witwen-/Witwerrente und die Frührente (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags in Höhe von 102 Euro) sowie Nebenverdienste oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Obwohl Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind, müssen dennoch nicht unbedingt Steuern gezahlt werden. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, fällt tatsächlich Steuer an. Denn in der Steuererklärung sind auch Ausgaben anzugeben, die das Einkommen oder die anfallende Steuer mindern, wie z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Krankheitskosten.

Tipp: Rentner, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben, sollten angesichts der Rentenerhöhung auf jeden Fall prüfen lassen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und ob Steuern zu zahlen sind.

Die Berater der ETL SFS, die sich auf die Beratung von Senioren spezialisiert haben, helfen Ihnen hier gern weiter. Mit einem persönlichen Steuercheck wird sofort geprüft, ob Steuerpflicht besteht und Steuererklärungen abzugeben sind – auch für die zurückliegenden Jahre.

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