Startseite | Aktuelles | Jagdausübung gehört zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb

Aktuelles
21.07.2022

Für viele Land- und Forstwirte gehört die Jagd selbstverständlich zum Betrieb. Dann können die Kosten der Jagdausübung die Steuer mindern. Allerdings ist der Steuerabzug an einige Voraussetzungen gebunden.

Land- und Forstwirte sind häufig auch Jäger. Dabei dient die Jagdausübung nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder aber in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss. Die eigentliche Produktion des Land- und Forstwirts soll durch die Jagd nachhaltig gesichert werden. In Deutschland vorherrschend ist das Reviersystem mit der Bindung des Jagdausübungsrechts an ein bestimmtes Gebiet. Es unterscheidet sich von dem in anderen Ländern praktizierten Lizenzsystem mit der allgemeinen Erlaubnis, auf beliebigem Grundbesitz zu jagen.

Oft stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit die Tätigkeit der Jagd Relevanz für die Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben hat — oder ganz konkret: Ob die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd steuerlich berücksichtigt werden können. Im Grunde müsste man hier nicht von „können“, sondern von „dürfen“ sprechen, da die Erfahrung zeigt, dass die Kosten der Jagd in den meisten Fällen die Einnahmen übersteigen. Eine Berücksichtigung hätte eine gewinnmindernde — und somit steuermindernde — Wirkung

Zu den Einnahmen der Jagd gehören zum Beispiel Abschussgelder, Wildbreterlöse und Pachteinnahmen im Fall der Eigenjagdverpachtung. Betriebsausgaben sind beispielsweise Aufwendungen für besondere Betriebsausstattung, etwa Hochsitze, Fütterungsvorrichtungen, Futtervorräte und Fahrzeuge, aber auch Jagdschein, Jagdpachtgeld sowie für eigenes Fachpersonal wie Berufsjäger, Jagdaufseher und Treiber. Aber auch Jagdgewehre, Munition, Fernglas, Jagdhunde einschließlich Futterkosten sowie typische Jagdbekleidung können gewinnmindernd berücksichtigt werden. Diese Einnahmen und Ausgaben aus der Jagd dürfen vom Gewinn abgezogen werden, wenn die Jagd zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Das Gesetz bleibt hier relativ vage, in dem es sagt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus Jagd sind, „wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht“. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zusammenhang besteht, beschreibt das Gesetz nicht. Weder finden sich hierzu weitere Ausführungen im Gesetzestext, noch in Anweisungen der Finanzverwaltung. Vielmehr wurde diese Frage in der Vergangenheit von der Rechtsprechung behandelt. Diese hält den Zusammenhang grundsätzlich dann für gegeben, wenn die Jagd des betreffenden Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, so dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes zugutekommt.

Fallbeispiele

Ein Zusammenhang zwischen der Jagd und einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft besteht, wenn jemand Flächen, die einen sogenannten Eigenjagdbezirk bilden, einerseits für den Betrieb und andererseits zur Jagdausübung nutzt. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies auch auf eine Personengesellschaft als Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anwendbar, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht, sei es als Eigenjagdbesitzer oder als Pächter eines Jagdbezirks. In diesem Fall kann die Jagd dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft dienen. Demgegenüber ist ein betrieblicher Zusammenhang der Jagdaufwendungen eines ausgeschiedenen Gesellschafters mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einer fortbestehenden Gesellschaft grundsätzlich zu verneinen.

In einigen Fällen dürfte der Land- und Forstwirt jedoch über keinen Eigenjagdbezirk verfügen. Sei es, weil die Fläche des Betriebes nicht ausreicht oder die jeweiligen Flächen nicht zusammenhängend sind. Dies ist vor allem bei Grundflächen der Land- und Forstwirte mit Streubesitz und bei kleineren Betrieben der Fall. Dann liegt kein Eigenjagdbezirk, sondern ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk vor, wobei der Land- und Forstwirt (Zwangs-) Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft wird.

Falls die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht an einen oder mehrere Pächter verpachtet, gehört bei demjenigen Jagdpächter die Jagd zum Betrieb, bei dem die Jagd überwiegend auf den eigenen oder zugepachteten, also auf den bewirtschafteten Flächen betrieben wird. Die Eigenjagd ist dann ebenso Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wie zum Beispiel seine Tierhaltung. Falls dies nicht der Fall ist, beispielsweise, weil die Jagd eben nicht „überwiegend“ auf den bewirtschafteten Flächen ausgeübt wird, stellt die Jagd nur ein Hobby dar. Das hätte zur Folge, dass die Kosten der Jagd nicht den Gewinn des Betriebes mindern.

Fraglich ist noch, was der Begriff „überwiegend“ beinhaltet. Hier wird von mehr als 50 % ausgegangen. Nur: Von was? Es könnte u.a. die Fläche maßgeblich sein, beispielsweise in der Form, dass sich das Jagdrevier des Jägers zu mehr als 50 % auf die bewirtschafteten Flächen erstreckt. „Überwiegend“ könnte jedoch auch zeitlich gemeint sein, so dass die Zugehörigkeit zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dann angenommen wird, wenn der Jäger mehr als 50 % seiner für die Jagd aufgewendeten Zeit für den Ansitz oder die Pirsch über seine bewirtschafteten Flächen nutzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung ist die erste Option zweifellos leichter zu prüfen. Ein weiteres Kriterium für das Überwiegen wäre der Jagderfolg und somit die Frage, ob der Jäger mehr oder gar anderes Wild auf seinen bewirtschafteten oder auf fremden Flächen erlegt. Die Literatur gibt keine eindeutige Antwort. Die Rechtsprechung bejaht den Zusammenhang der Jagd mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, bei dem das gepachtete Jagdrevier zum überwiegenden Teil aus seinen eigenen oder gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen besteht und die Jagd damit überwiegend dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Wenn dagegen der überwiegende Teil des Jagdreviers fremde Grundflächen umfasst, kann man nicht sagen, dass sie zumindest überwiegend dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Hier wird somit auf die Fläche abgestellt. Eine Anwendung nach dem Kriterium der Jagdzeit ist durchaus analog anwendbar. Die Rechtsprechung nimmt in einer Urteilsbegründung Bezug auf die im Jagdpachtvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten, die keinen Unterschied bei eigenen und fremden Flächen machen. Hier könnten also Regelungen im Jagdpachtvertrag angezeigt sein, so dass zum Beispiel eine überwiegende Jagd auf den vom Landwirt bewirtschafteten Flächen vereinbart wird. Einschlägige Rechtsentscheidungen sind hierzu jedoch noch nicht ergangen. Im Zweifel sollte man sich hier mit dem Finanzamt streiten — es kann sich durchaus lohnen.

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Dr. rer. agr. Marcel Gerds
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Landwirtschaftliche Buchstelle

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Benjamin Hummel
Betriebsberater M. Sc. agr.

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