Keine Begünstigung für Hotels und Parkhäuser bei der Erbschaftsteuer
Eigentlich ist es eine gute Sache. Das Kind eines Unternehmers möchte das Einzelunternehmen des Vaters im Erbfall übernehmen, Arbeitsplätze erhalten und den Betrieb fortführen. Das sieht auch der Gesetzgeber grundsätzlich so. Er hat daher verschiedene Begünstigungen im Erbschaftsteuerrecht eingefügt, damit die Erbschaftsteuer nicht ungewollt zur finanziellen Belastung wird und Unternehmen verkauft werden müssen, damit die Steuerzahlungen gedeckt werden können. Doch schlechte Nachrichten gibt es nun für Unternehmer, die Parkhäuser oder andere Beherbergungsbetriebe wie Hotels vererben möchten. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) entschieden, dass ein Parkhaus und auch Hotels und allgemein Beherbergungsbetriebe (Pensionen, Campingplätze und vergleichbare Betriebe) erbschaftsteuerlich nicht begünstigt sind.
Betriebsvermögen kann erbschaftsteuerlich begünstigt sein
Mit den Regelungen zur erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen wollte der Gesetzgeber produktives Vermögen begünstigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent, unter bestimmten Bedingungen sogar bis zu 100 Prozent möglich.
Vermögen hingegen, das in erster Linie der Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, sollte von der Begünstigung ausgenommen werden. Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, wie etwa an Dritte vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, hat der Gesetzgeber daher grundsätzlich dem steuerschädlichen Verwaltungsvermögen zugeordnet. Davon gibt es nur wenige Rückausnahmen, beispielsweise dann, wenn der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung als Erben eingesetzt hat.
Verpachtetes Vermögen wird vererbt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück sowie eine Tankstelle. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann bis zum Zeitpunkt seines Todes unbefristet an den Sohn verpachtet. Die Tankstelle wurde fremdverpachtet.
Das Finanzamt behandelte das Parkhaus sowie die Tankstelle als Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 10. Juni 2021 (7 K 2718/20).
Betrieb darf schon vor Verpachtung kein Verwaltungsvermögen sein
Der BFH urteilte, dass das Parkhaus sowie die Tankstelle zum Verwaltungsvermögen (Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile) zählen, sodass der Wert des Betriebsvermögens insgesamt nicht begünstigt ist. Hinsichtlich der Tankstelle ist die bereits erwähnte Rückausnahme nicht einschlägig, weil der Vater die Tankstelle an eine GmbH verpachtet hatte, die er nicht als Erbin eingesetzt hat.
Der BFH bestätigt zwar, dass für die Verpachtung des Parkhausbetriebes vom Vater an den Sohn zunächst die Voraussetzungen der Rückausnahme von Verwaltungsvermögen erfüllt war, da es sich um eine unbefristete Verpachtung an den späteren Erben handelte. Allerdings wurde die Rückausnahme für den Parkhausbetrieb dennoch nicht gewährt. Hintergrund ist, dass die Rückausnahme nicht greift, wenn der verpachtete Betrieb vor der Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt. Dies war hier gegeben, denn der Vater vermietete, noch vor der Verpachtung des Betriebes an den Sohn, die im Parkhaus befindlichen Parkplätze als Grundstücksteile den Parkenden (und somit Dritten). Damit lag schädliches Verwaltungsvermögen vor.
Hotels ebenfalls betroffen
Die Begründungen des BFH leuchten im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt mit Tankstelle und Parkhaus noch ein. Doch der BFH geht noch weiter. Er setzt sich in seiner Entscheidung intensiv mit der Begründung des Gesetzgebers zu den erbschaftsteuerlichen Regelungen auseinander. Dabei kommt er zu dem etwas überraschenden Ergebnis, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut sämtliche Beherbergungsbetriebe aufgrund der Nutzungsüberlassung an Dritte steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Der BFH widerspricht auch explizit der Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien, wonach keine schädliche Überlassung von Grundstücken vorliegen soll, wenn dies im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit bzw. zusammen mit einem Bündel an gewerblichen Leistungen erfolgt.
Aufgrund der klaren Rechtslage hielt der BFH eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung einer Entscheidung des BVerfG nicht für erforderlich.
Fazit
Nach der Gesetzesbegründung zur Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen wollte der Gesetzgeber eigentlich auch Beherbergungsbetriebe begünstigen. Im Grunde genommen handelt es sich also eher um einen Fehler des Gesetzgebers bei der Formulierung des Gesetzes im Rahmen der Erbschafsteuerreform 2016.
Es bleibt daher zunächst abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu positionieren wird. Ein Nichtanwendungserlass sowie die Anpassung durch den Gesetzgeber zu Gunsten von Beherbergungsbetrieben sind durchaus denkbar. Und es wäre wünschenswert, wenn sich Finanzverwaltung und Gesetzgeber schnell positionieren, damit für Beherbergungsbetriebe Rechtssicherheit geschaffen wird.