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Für 49 Euro mit der Bahn durch ganz Deutschland fahren

Ticket kann steuer- und beitragsfrei bleiben
Für 49 Euro mit der Bahn durch ganz Deutschland  fahren
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27.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 07.08.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Für 49 Euro mit der Bahn durch ganz Deutschland fahren

Ticket kann steuer- und beitragsfrei bleiben

Rechtzeitig vor den Sommerferien hat der Gesetzgeber mit dem Deutschlandticket eine Nachfolgeregelung für das 9-Euro-Ticket des letzten Jahres geschaffen. Seit dem 1. Mai 2023 kann das Deutschlandticket im monatlich kündbaren digitalen Abonnement für aktuell 49 Euro erworben werden. Das Ticket ist bundesweit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gültig. Es gilt daher im städtischen Nahverkehr in Bussen, Straßen-, U- und S-Bahnen, aber auch in Regionalzügen und sogar im öffentlichen Fährbetrieb.

Das Deutschlandticket kann vom Arbeitgeber als Jobticket gewährt oder bezuschusst werden und das komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Tickets oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Arbeitnehmer darf das Deutschlandticket dabei nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sondern auch für alle privaten Fahrten im ÖPNV.

Deutschlandticket als Jobticket des Arbeitgebers

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung stellen möchten, müssen sie einen Vertrag mit dem jeweiligen Verkehrsverbund abschließen. Der Vorteil dabei: Sie erhalten bis zum 31. Dezember 2024 einen Preisabschlag von 5 %, wenn sie das Ticket mit mindestens 25 % bezuschussen. Der Zuschuss ist dann komplett steuer- und sozialabgabenfrei.

Zuschuss zum Deutschlandticket des Arbeitnehmers

Erwirbt der Arbeitnehmer das Deutschlandticket, kann der Arbeitgeber wie bisher auch einen Zuschuss an den Arbeitnehmer zahlen. Der Zuschuss ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist allerdings auf die tatsächlichen Kosten begrenzt, ak-tuell also auf 49 Euro pro Monat, da das Abo monatlich abgeschlossen und abgebucht wird. Ein Nachweis ist im Lohnkonto aufzubewahren.

Überzahlungen sollten vermieden werden

Arbeitgeber, die bereits Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten ihrer Arbeitnehmer zahlen, sollten die vertraglichen Vereinbarungen prüfen und – falls erforderlich – anpassen. Liegt der monatliche Zuschuss unter oder maximal bei 49 Euro oder ist vereinbart, dass nur die tatsächlichen Kosten bezuschusst werden, besteht kein Handlungsbedarf. Liegt der monatlich vereinbarte Zuschuss hingegen über 49 Euro, besteht Handlungsbedarf. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Zuschuss auf die Höhe der tatsächlichen Kosten gesenkt und die arbeitsvertragliche Regelung angepasst werden.

Tipp: Sollte es 2023 in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen zu einer Überzahlung gekommen sein, empfehlen wir, die entsprechenden Lohnabrechnungen zu korrigieren. Denn für eine Billigkeitsrege-lung in Form einer Jahresbetrachtung (wie für das 9-Euro-Ticket) sieht das BMF keine Notwendigkeit.

Ist dies nicht gewünscht, sollte der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer, auf das Risiko hingewiesen werden, dass durch die Überzahlung gegebenenfalls der gesamte Zuschuss rückwirkend als steuer- und beitragspflichtig angesehen wird. Dann müssen nicht nur die Lohnsteuern, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden. Im Regelfall hat der Arbeitgeber dann nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitneh-meranteil zu tragen.

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