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Fristabläufe am 31. März 2023 nicht versäumen

Handeln Sie schnell, denn es verbleiben nur noch wenige Tage
Fristabläufe am 31. März 2023 nicht versäumen
Aktuelles
14.03.2023

Fristabläufe am 31. März 2023 nicht versäumen

Handeln Sie schnell, denn es verbleiben nur noch wenige Tage

Erlassanträge zur Grundsteuer 2022

Vermieter, die im letzten Jahr mit erheblichen Mietausfällen zu kämpfen hatten, sollten den 31. März 2023 im Blick behalten. Denn wenn eine Immobilie im vergangenen Jahr (teilweise) nicht vermietet werden konnte, haben Immobilieneigentümer die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Dazu müssen sie bei ihrer Gemeinde noch bis zum 31. März 2023 fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für 2022 beantragen.

Voraussetzung für einen Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 Prozent gemindert sind.

Die Grundsteuer wird dann pauschal erlassen in Höhe von:

  • 25 Prozent, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist,
  • 50 Prozent, wenn die Ertragsminderung 100 Prozent beträgt.

Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.

Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Für unbebaute Grundstücken und Immobilien, die zur kurzfristigen Ferienvermietung genutzt werden, gibt es keinen Erlass der Grundsteuer.

 

Meldefrist für Künstlersozialabgabe 2022

Spätestens dann, wenn für Ihr Unternehmen eine Internetseite erstellt oder Visitenkarten und Werbematerialien beauftragt werden, sollten Sie sich mit dem Thema Künstlersozialabgabe befassen, denn künstlersozialabgabepflichtig sind insbesondere alle Unternehmer, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierfür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Für die Beurteilung der Abgabepflicht ist der Begriff des Künstlers weit zu fassen. Stark verallgemeinert kann gesagt werden, dass jeder selbständig geistig Kreative ein Künstler im Sinne der Künstlersozialabgabe sein kann.

Abgabepflichtige Unternehmer sind verpflichtet, alle Zahlungen an die selbständigen Künstler sorgfältig aufzuzeichnen und für Prüfungszwecke der Künstlersozialkasse bzw. der Rentenversicherungsträger vorzuhalten. Bis zum 31. März 2023 müssen sie der Künstlersozialkasse die im Jahr 2022 an selbständige Künstler und Publizisten geleisteten Zahlungen eigenständig mitteilen, gegebenenfalls muss eine Nullmeldung erfolgen. Nachdem der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe fünf Jahre stabil 4,2 % betragen hat, steigt er im Jahr 2023 auf 5,0%. Bemessungsgrundlage sind alle an den Künstler gezahlten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen) sowie die erstatteten Auslagen (Telefon, Fracht) und Nebenkosten (Material usw.) unabhängig davon in welcher Rechtsform der Künstler (Selbständig, Gruppe oder Firma) seine Leistungen erbringt.

Wer seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse geschätzt und die Künstlersozialabgabe kann grundsätzlich für die letzten vier Jahre nachgefordert werden. Daneben stellt die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

 

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten

Unternehmer und selbständig tätige Freiberufler sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Die freiwillige Versicherung ist flexibel. Sie kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Ob monatlich oder jährlich, der Mindest- oder Höchstbeitrag oder auch ein Beitrag dazwischen gezahlt wird, kann der Versicherte selbst bestimmen.

Freiwillige Beiträge können grundsätzlich auch noch rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden, d. h. für 2022 also noch bis zum 31. März 2023. Maßgebend für die Beitragsberechnung sind die im Zeitpunkt der Zahlung gültige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für eine freiwillige Rentenversicherung und der zugehörige Beitragssatz, sowie die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt werden. Wenn Sie noch Beiträge für das Jahr 2022 nachzahlen möchten, gelten danach als Mindestbeitrag monatlich 96,72 Euro (1.160,64 Euro Jahresbetrag) und als Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro (15.735,60 Euro).

Der in 2023 gezahlte Beitrag ist in der Einkommensteuererklärung für 2023 bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent als Altersvorsorgeaufwand steuerlich absetzbar.

 

Nur noch wenig Zeit für Endabrechnungen der Corona-Neustarthilfen

Mit den Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden insbesondere Soloselbständige finanziell unterstützt, wenn sie durch coronabedingte Einschränkungen in der Ausübung ihrer Selbständigkeit gehindert oder zumindest wesentlich eingeschränkt wurden. Die Neustarthilfen wurden dabei zunächst als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt. Um zu prüfen, ob der Vorschuss gerechtfertigt war, weil sich der Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat, muss jeder Empfänger von Neustarthilfen eine Endabrechnung einreichen. In der Endabrechnung werden die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenübergestellt.

Nach dem Einreichen der Endabrechnung gibt es eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wieviel von dem Vorschuss zurückgezahlt werden muss. Den endgültigen Betrag enthält aber erst der Schlussbescheid. Wird der Vorschuss oder ein Teil des Vorschusses zurückgefordert, bleibt aber auch dann noch Zeit, denn die Rückzahlung muss erst 6 Monate ab dem Datum des Schlussbescheids erfolgen.

Soloselbständige, die ihre Neustarthilfe selbst beantragt haben, sogenannte Direktantragsteller, mussten die Endabrechnung selbst digital über das Antragsportal einreichen. Für sie sind die Fristen bereits im Jahr 2022 abgelaufen. Wurde die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 von einem Steuerberater beantragt, muss auch dieser die Endabrechnung vornehmen und einreichen. Fristablauf ist hierfür der 31. März 2023. Es bleiben also nur noch wenige Tage Zeit. Wird die Endabrechnung nicht oder nicht fristgemäß eingereicht, kann die komplette Neustarthilfe zurückgefordert werden. Lassen Sie es nicht soweit kommen.

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