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Es muss der eigene Acker sein

Keine Durchschnittssätze für Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen
Es muss der eigene Acker sein
Aktuelles
08.08.2023 — Lesezeit: 4 Minuten

Es muss der eigene Acker sein

Keine Durchschnittssätze für Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Ob aus der Not heraus oder als lukrative zusätzliche Einnahmequelle: Unternehmer, die landwirtschaftliche Flächen verpachten, müssen bei der Ermittlung ihres Betriebsgewinnes die richtige Einkunftsart beachten. Im vorliegenden Fall (Urteil vom 9. Mai 2023, VI R 38/20) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Landwirt zu entscheiden, der Einnahmen aus der Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen erzielte. Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen war die Ehefrau. Die Flächen wurden an einen Dritten unterverpachtet, der diese ebenfalls für landwirtschaftliche Zwecke nutzte. Streitig war, ob die Einnahmen aus der Unterverpachtung Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Einnahmen aus Unterverpachtung können Vermietungseinkünfte sein

Das Finanzamt nahm Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an und erhöhte den Gewinn um die Pachteinnahmen, ohne Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben. Der betroffene Landwirt legte Einspruch ein und beantragte zunächst die Berücksichtigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später änderte er seine Auffassung und beantragte die Berücksichtigung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die jedoch mit dem Grundbetrag für landwirtschaftliche Nutzung abgegolten seien und nicht zusätzlich als Einnahme erfasst werden dürften.

Das Finanzgericht und letztlich auch der BFH folgten keiner der Auffassungen in Gänze. Beide Gerichte urteilten, dass die Einnahmen aus der Unterverpachtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind und nicht der Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte unterliegen. Mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen können kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihren steuerlichen Gewinn aus der Bodenbewirtschaftung und der Tierhaltung unkompliziert auf der Grundlage von Pauschalen ermitteln. Einnahmen aus der Vermietung von Flächen können aber nur dann in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einbezogen werden, wenn ein hinreichend engen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht.

Einnahmen aus Unterverpachtung können Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sein

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z. B. Land- und Forstwirtschaft, zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Ob die Einnahmen aus der Unterverpachtung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören, bestimmt sich einmal danach, ob die verpachtete Sache zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört und ob die Verpachtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht und diesen zu fördern bestimmt ist.

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Landwirt selbst die unterverpachteten Flächen von seiner Ehefrau gepachtet. Sie waren daher nicht Teil seines Betriebsvermögens und er war weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer. Während das Finanzamt zunächst noch argumentierte, die Flächen müssten nur zu irgendeinem Betriebsvermögen (hier dem der Ehefrau) gehören, hielt es im Revisionsverfahren an dieser Auffassung nicht mehr fest. Das Finanzamt hätte sonst den eigenen Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 10. November 2015 (IV C 7 – S2149/15/10001) widersprochen. Die Einnahmen konnten daher aus diesem Grund schon keine Einnahmen aus der Verpachtung von Wirtschaftsgütern des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens darstellen.

Das Finanzgericht und der BFH verneinten aber auch den hinreichend engen Zusammenhang der Unterverpachtung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zwar nutze der neue Pächter die Flächen ebenfalls für die Landwirtschaft, sodass ein gewisser Zusammenhang bestehe. Dieser sei aber nicht eng genug. Denn bei der Unterverpachtung als solcher handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Darüber hinaus sei der Kläger nur Pächter der Flächen. Und selbst bei Eigentümern bestünde bei verpachteten Flächen ein Wahlrecht, ob diese Betriebsvermögen darstellen sollen. Dieses Wahlrecht hat der Pächter nicht.

Fazit: Die Einnahmen aus der Unterverpachtung stellten daher keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, sondern waren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

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