Erhöhung des Mindestlohns löst erneut Handlungsbedarf aus
Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf nunmehr 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2025 sind 12,82 Euro zu zahlen. Daneben ist eine Vielzahl an Tarif- und Branchenmindestlöhnen zu beachten. Arbeitgeber sollten zeitnah prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Aber auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist zu prüfen, wie sich die zusätzlichen Lohnkosten auf die Ertragslage des Unternehmens auswirken, ob Preise neu kalkuliert werden müssen oder personelle Einsparungen erforderlich sind.
Hinweis: Arbeitnehmer haben ab dem 1. Januar 2024 von Gesetz wegen Anspruch auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde, selbst wenn im Arbeitsvertrag ein geringerer Stundenlohn vereinbart ist. Dennoch kann eine Änderungsvereinbarung sinnvoll sein. Damit kann der Stundenlohn auf 12,41 Euro brutto angepasst und gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden, sodass sich das Bruttoentgelt nicht ändert.
Vorsicht bei fest vereinbartem Monatsbrutto
Im Falle eines Monatsbruttogehalts berechnet sich der Mindestlohn grundsätzlich nach der Formel
Monatsbruttovergütung : geleistete Stunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz von wenigstens 12,41 Euro.
Das führt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich zu einem monatlichen und durchschnittlichen Mindestentgeltanspruch in Höhe von 2.151,03 Euro (12,41 Euro x 173,33 Stunden/Monat). In starken Monaten kann es ohne Weiteres zu einer weit höheren Mindestvergütung kommen, z. B. von 2.283,44 Euro bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 12,41 Euro). Eine Verrechnung mit schwachen Monaten widerspricht zwar dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes. Allerdings wird es vom Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptiert, wenn eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung nach der Formel wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3 x 12,41 Euro erfolgt.
Geringfügigkeitsgrenze wird auf 538 Euro angehoben
Da sich die Geringfügigkeitsgrenze seit 2022 an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert, führt die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes ab dem 1. Januar 2024 automatisch zu einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für die sogenannten Mini-Jobs. Dafür wird der Mindestlohn für 10 Stunden mit 13 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Für die Anpassung zum 1. Januar 2024 bedeutet dies:
12,41 Euro x 10 Stunden x 13 : 3 = 538 Euro.
Hinweis: Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb des jeweils relevanten Zeitjahres überschritten wird. Das zusätzliche Entgelt darf dabei allerdings jeweils nur noch maximal 538 Euro betragen.
Gleitzonenbereich ändert sich
Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze beginnt auch die sogenannte „Gleitzone“ für die Midi-Jobber später. Der Gleitzonenbereich befindet sich ab 1. Januar 2024 in einem Vergütungsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro. In dieser Gleitzone werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Der Arbeitgeber hat die Differenz zum Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung zu entrichten.
Übergangsregelung für Midi-Jobber ist ausgelaufen
Midi-Jobber, die vor dem 1. Oktober 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielten und die sich nicht auf Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, sind aufgrund einer Bestandsschutzregelung bis Ende 2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. Januar 2024 sind die betroffenen Arbeitnehmer nunmehr als geringfügig beschäftigte Mini-Jobber umzumelden, sofern deren Arbeitslohn im Januar 2024 nicht über 538 Euro liegt.