Entlastung bei der Pflegeversicherung für große Familien
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung in der sozialen Pflegeversicherung führt. Zeitgleich haben Deutschlands höchste Richter dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist eine solche Neuregelung zum 1. Juli 2023 geplant.
In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung begründet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder keine Benachteiligung der Eltern, weil durch die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und die beitragsfreie Familienversicherung im Krankenversicherungsrecht ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt.
Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zuschlags für Kinderlose
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 Beitragssatzpunkte auf dann 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Diesen zahlen ab 1. Juli 2023 Eltern mit einem Kind. Um zukünftig schneller auf zusätzlichen Finanzierungsbedarf der sozialen Pflegekassen reagieren zu können, wurde ebenfalls die Möglichkeit aufgenommen per Rechtsverordnung, statt durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren, die Beiträge kurzfristig erhöhen zu können.
Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, so dass deren Gesamtbeitrag auf 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigt.
Entlastung für Familien mit zwei oder mehr Kindern
Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Anders als beim allgemeinen Beitrag von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind, werden bei der Ermittlung des Abschlags Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.
Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.
Höhe der Beitragszahlungen
Der Arbeitgeberanteil (50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes) verändert sich durch die Zu- oder Abschläge nicht. Wie bisher muss der Kinderlosenzuschlag von den Beitragszahlern allein getragen werden und die geplanten Abschläge kommen den Beitragszahlern vollständig zugute.
bis 1. Juli 2023 | Beitragssatz | Zuschlag | Abschlag | Gesamt | AG* | AN*** |
kein Kind | 3,05 % | 0,35 % | 0,00 % | 3,40 % | 1,525 % | 1,875 % |
ab 1 Kind | 3,05 % | 0,00 % | 0,00 % | 3,05 % | 1,525 % | 1,525 % |
*Ausnahme Sachsen: AG nur 1,025 % |
ab 1. Juli 2023 | Beitragssatz | Zuschlag | Abschlag* | Gesamt | AG** | AN*** |
kein Kind | 3,40 % | 0,60 % | 0,00 % | 4,00 % | 1,70 % | 2,30 % |
1 Kind bzw. nachgewiesene Elternschaft | 3,40 % | 0,00 % | 0,00 % | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
2 Kinder * | 3,40 % | 0,00 % | 0,25 % | 3,15 % | 1,70 % | 1,45 % |
3 Kinder * | 3,40 % | 0,00 % | 0,50 % | 2,90 % | 1,70 % | 1,20 % |
4 Kinder * | 3,40 % | 0,00 % | 0,75 % | 2,65 % | 1,70 % | 0,95 % |
ab 5 Kinder * | 3,40 % | 0,00 % | 1,00 % | 2,40 % | 1,70 % | 0,70 % |
* Gilt nur für Kinder unter 25 Jahre ** Ausnahme Sachsen: AG nur 1,2 % *** Ausnahme Sachsen: AN zzgl. 0,5 % |
Anzahl der Kinder und Alter muss bekannt sein
Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diese Angaben nicht bereits bekannt sind. Für den Nachweis der Elterneigenschaft wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt.
Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.
Können die Abschläge ab dem zweiten Kind von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.