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Die Uhr tickt: Steuererklärungen für 2022 sind bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben

Die Uhr tickt: Steuererklärungen für 2022 sind bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben
Aktuelles
28.09.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Die Uhr tickt: Steuererklärungen für 2022 sind bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben

Die Erstellung der Einkommensteuerklärung ist für viele eine ungeliebte Arbeit, die gern immer wieder verschoben wird. Regulär sind die Einkommensteuererklärungen bis Ende Juli des Folgejahres einzureichen. Wer damit allerdings einen Steuerberater beauftragt, kann sich etwas mehr Zeit lassen. Genauer gesagt, 7 Monate, denn in diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einzureichen. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelten abweichende Erklärungsfristen.

Steuererklärungsfristen sind zu beachten

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsabgabefristen ab 2020 mehrfach verlängert, zuletzt mit dem Vierten Corona–Steuerhilfegesetz. Auch für die Steuererklärung 2022 hat der Gesetzgeber eine Fristverlängerung gewährt. Wer daher bisher keine Steuererklärung für 2022 abgegeben hat, muss noch mit keinem Verspätungszuschlag rechnen. Gleiches gilt für die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023, für die es noch einen Monat Verlängerung gibt, d. h. sie ist bis zum 31. August 2024 abzugeben. Erst für die Steuererklärung für 2024 gilt wieder für alle Steuerpflichtigen die normale Abgabefrist 31. Juli. Für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, gelten andere Fristverlängerungen. So bleibt hier für die Steuererklärung 2022 noch Zeit bis Ende Juli 2024.

Doch trotz der Fristverlängerung wird es nun ernst: Wer seine Steuererklärung für 2022 noch nicht beim Finanzamt eingereicht und auch keinen Steuerberater beauftragt hat, dem bleibt dafür nur noch bis zum 2. Oktober 2023 Zeit.

Elektronische Übermittelung oftmals verpflichtend

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft müssen ihre Steuererklärungen zwingend in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Sie müssen in aller Regel auch noch die Umsatzsteuererklärung und die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) mit einreichen, gewerbliche Unternehmer auch noch die Gewerbesteuererklärung. Auch Rentner sollten prüfen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Arbeitnehmer, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, müssen dagegen nicht in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Meist macht es aber durchaus Sinn, denn in vielen Fällen kommt es zu einer Steuererstattung, da beim Lohnsteuerabzug nicht alles berücksichtigt wird, was sich steuermindernd auswirkt. So können Werbungskosten, Sonderausgaben (z. B. Kinderfreibeträge, Schulgeld, Kirchensteuer, zusätzliche Vorsorgeaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen und Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen die zu entrichtende Steuer mindern.

Hinweis: Arbeitnehmer-Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III und V oder IV mit Faktor gewählt haben und Arbeitnehmer, die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld u. ä.) bezogen haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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