Bundesfinanzhof hält Höhe des Säumniszuschlags für verfassungskonform
Wer seine Steuern nicht pünktlich zahlt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Denn in diesem Fall entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent pro angefangenen Monat auf die Steuerschuld (abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag). Da dies im Grunde einer Mehrbelastung von 12 Prozent pro Jahr entspricht, sollten Sie eine verspätete Zahlung unter allen Umständen vermeiden.
Höhe des Säumniszuschlags umstritten
Die Höhe des Säumniszuschlags ist allerdings umstritten, insbesondere weil der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2021 gegen das Grundgesetz verstößt.
So hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil ein Insolvenzverwalter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) argumentiert, dass im Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat ein Zinsanteil von 0,5 Prozent (6 Prozent p.a.) enthalten sei. Die übrigen 0,5 Prozentpunkte bzw. 6 Prozent p.a. würden dann auf die weiteren Zwecke des Säumniszuschlags entfallen, insbesondere als Sanktionsmittel zur pünktlichen Zahlung und zum Ausgleich für zusätzliche Verwaltungskosten.
Insoweit gab sich der Kläger mit einen Teilerlass von 50 Prozent nicht zufrieden, den er aus Billigkeitsgründen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhalten hatte. Er klagte auf Erlass des gesamten Säumniszuschlags, der noch vor dem Jahr 2019 entstanden war.
VII. Senat des Bundesfinanzhofs hält an Höhe des Säumniszuschlags fest
Allerdings konnte sich der Kläger mit seiner Auffassung nicht durchsetzen. Denn der BFH sieht trotz des strukturellen Niedrigzinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20).
Die Schlussfolgerungen aus dem Grundsatzurteil des BVerfG zur verfassungswidrigen Vollverzinsung von Steuerschulden mit 6 Prozent pro Jahr können seiner Ansicht nach nicht auf den Säumniszuschlag übertragen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus.
Die Höhe des Säumniszuschlags verletzt auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot. Eine Vorlage an das BVerfG hält der BFH in dieser Frage offensichtlich ebenfalls nicht für erforderlich.
Weiteres anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof
Allerdings ist noch ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 30/21 für ab dem Jahr 2019 entstandene Säumniszuschläge anhängig. Doch auch hier hatte leider die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, keine Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der X. Senat des BFH der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen anschließt oder das Verfahren aussetzen und die Sache dem BVerfG vorlegen wird.
Tipp: Bis zu einer abschließenden Entscheidung beim Säumniszuschlag sollte bei absehbaren Zahlungsschwierigkeiten im Vorfeld besser eine Stundung beim Finanzamt beantragt werden, um hohe Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Stundung kostet allerdings ebenfalls Stundungszinsen von 6 Prozent pro Jahr; sie kann aber mitunter auch zinslos gewährt werden.