BFH entscheidet zu Psychotherapeutenausbildung
Um als Psychotherapeut tätig werden zu können, benötigt man eine staatliche Zulassung. Für den Zugang zum Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung ist darüber hinaus eine anschließende Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen vorgesehen. Die angehenden Psychotherapeuten werden dabei im Rahmen der Ausbildung durch Supervision betreut und erhalten mitunter eine anteilige Vergütung aus der Krankenkassenabrechnung. Aus steuerlicher Sicht wurden solche Tätigkeiten bisher einheitlich im Rahmen der Gewerbesteuerbefreiung für Lehrtätigkeiten behandelt. Der Bundesfinanzhof hat dieser vereinfachten Sichtweise jedoch eine Absage erteilt.