Bestattungskosten in der Erbschaftsteuer
„Denn hinderlich, wie überall, ist hier der eigne Todesfall“, wusste schon Wilhelm Busch. Das gilt insbesondere für die einem Todesfall folgende Bürokratie und steuerliche Pflichten, wie die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. Nicht immer sind steuerliche Regelungen eindeutig. Und so musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 10. Juli 2024 (II R 31/21 und II R 32/21) entscheiden, wie Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in Bezug auf die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Sterbegeldversicherung von der Tante
Der Steuerpflichtige und seine Schwester, um die es im Parallelverfahren des BFH ging, sind Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante. Diese hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Tante für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von rund 11.600 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung rund 6.900 Euro.
Das Finanzamt bezog bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs einen Sachleistungsanspruchs auf Bestattungsleistungen in Höhe der Leistung der Sterbegeldversicherung ein. Des Weiteren wurde unter anderem die Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigt.
Während der Steuerpflichtige zunächst auch gegen den Einbezug des Sachleistungsanspruchs gegen das Bestattungsinstitut Einspruch einlegte, war im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch strittig, in welcher Höhe die Erbfallkosten zu berücksichtigen sind.
Während der Kläger meinte, es seien die vollständigen, den Pauschbetrag übersteigenden Erbfallkosten zu berücksichtigen, wies das Finanzamt den Einspruch mit der Begründung zurück, die Erben könnten nur den verbliebenen, tatsächlich als Bestattungskosten noch gezahlten Betrag geltend machen. Da dieser geringer war als die Pauschale, käme lediglich die Pauschale zum Ansatz. Das Finanzgericht wies die dagegen eingereichte Klage zurück.
Der BFH stimmte zwar dem Finanzamt und dem Finanzgericht zu, dass der Sachleistungsanspruch den Wert des Nachlasses erhöht. Er urteilte jedoch auch, dass die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Wert des Nachlasses wird erhöht
Der von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen ausgezahlte Betrag zählt zum steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, da er zu einer Bereicherung der Erben geführt hat und nicht steuerfrei ist.
Hat der Erblasser eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den beim Tod entstehenden Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, gehört – wie im vorliegenden Fall – der Zahlungsanspruch selbst nicht zur Erbmasse. Gleichwohl geht in diesen Fällen ein Anspruch auf Durchführung der Bestattung des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Fall, dass das Bestattungsunternehmen die Leistungen nicht erbringt, stünde den Erben ein entsprechender Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe der abgetretenen Versicherungsleistung zu. Dieser Anspruch auf Durchführung der Bestattung fällt in den Nachlass. Danach hat sich der Nachlass um den von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten Betrag in Höhe von rund 6.900 Euro erhöht.
Berücksichtigung von Nachlasskosten
Der BFH führte weiter aus, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in vollem Umfang abzuziehen sind. Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten von dem Erwerb abzugsfähig. Der Begriff der Nachlassregelungskosten sei dabei grundsätzlich weit auszulegen.
Ohne Nachweis ist der Abzug einer Pauschale von 10.300 Euro möglich. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde dieser Wert auf 15.000 Euro erhöht. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch diesen Pauschbetrag jedoch nicht begrenzt. Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, können die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen. Bestattungskosten sind ausdrücklich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Nettoprinzip wird nicht verletzt
Entgegen der Ansicht des Finanzgerichtes, sah der BFH in diesen Fällen auch eine wirtschaftliche Belastung der Erben. Denn insoweit erlösche der zuvor der Tante und nach deren Tod den Erben zustehende Sachleistungsanspruch.
Unerheblich sei, dass die Tante bereits teilweise das Entgelt für die Bestattungsleistungen im Vorgriff durch Zahlungen in die Sterbegeldversicherung und nachfolgend durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungsunternehmen geleistet hatte. Ist insoweit wie im Streitfall ein den Wert des Nachlasses erhöhender Anspruch entstanden und auf die Erben übergegangen, führt das Erbringen der Bestattungsleistungen zum Erlöschen dieses Anspruchs.
Durch das Erlöschen des zum Nachlass gehörenden Anspruchs wurde der Nachlass insoweit gemindert. Das Finanzgericht muss jetzt im Nachgang prüfen, ob und inwieweit die von den Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall geltend gemachten Kosten überhaupt zu den Nachlassregelungskosten gehören. Dies hatte es, ausgehend von seiner Rechtsansicht, noch nicht geprüft.