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Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden verdoppelt

Behinderten- und   Pflege-Pauschbeträge  werden verdoppelt
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15.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden verdoppelt

Ab 2021 steigen die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen auf das Doppelte. Zukünftig gibt es ab einem Grad der Behinderung von 20 % (bisher 25 %) einen Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro. Dieser soll systematisch in Zehnerschritten fortgeschrieben werden.

Grad der Behin-
derung in %
20 30 40 50 60 70 80 90 100
Pauschbetrag in € 384 620 860 1.140 1.440 1.780 2.120 2.460 2.840

Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos sind und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Die neuen Behinderten-Pauschbeträge werden für die meisten Fälle von den Finanzämtern automatisch in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingefügt.

Hinweis: Kann erstmalig ein Behinderten- Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, z. B. bei einem Grad der Behinderung von 20 %, muss ein einmaliger Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.

Pauschale ersetzt tatsächliche Fahrtkosten
Zudem sind behinderungsbedingte Fahrkostenpauschalen geplant. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit einem Grad von mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G“ (in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt) erhalten eine Pauschale von 900 Euro, Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit), „TBI“ (Taub-blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) eine Pauschale von 4.500 Euro. Ein Ansatz der individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten ist dann nicht mehr nötig, aber auch nicht mehr zulässig. Die berücksichtigungsfähige Pauschale mindert sich um die zumutbare Belastung.

Pflege-Pauschbetrag bereits bei Pflegegrad 2
Auch Personen, die Angehörige pflegen, werden bessergestellt. Bisher gibt es einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro, wenn Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 gepflegt werden, die „hilflos“ sind.

Ab 2021 gelten Pauschbeträge in Höhe von:
— 600 Euro bei Pflegegrad 2
— 1.100 Euro bei Pflegegrad 3
— 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder Merkzeichen „H“

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