BAG-Urteil zur Arbeitszeitaufzeichnung kommt dem Gesetzgeber zuvor
Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht sorgt für Aufregung und stößt auf ein außergewöhnliches großes Medienecho. Nachfolgend eine Reihe wichtiger Fragen und dazugehörige Antworten, die sich allesamt mit dem Beschluss des BAG befassen.
Das BAG hat am 13.09.2022 in einem Beschlussverfahren entschieden, dass eine generelle Pflicht besteht, die Arbeitszeit zu erfassen. (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). „Was da genau entschieden wurde weiß allerdings noch keiner so ganz“, erklärt ETL-Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel von den ETL Rechtsanwälten. Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Spannend wird es werden, wenn der mit Gründen versehene Beschluss des Gerichts veröffentlicht werden wird.
Erfahrungsgemäß dauert das noch einige Zeit. „Vor November 2022 wird das wahrscheinlich nicht passieren. Immerhin so viel scheint schon jetzt klar: Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht eines (jeden) Arbeitgebers, die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen“, so die Einschätzung Schlegels.
Ist jetzt noch mit einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeitaufzeichnung zu rechnen?
„Das weiß im Augenblick niemand“, erläutert Uwe Schlegel. Voraussetzung wäre eine Einigung innerhalb der Ampelkoalition. Das zuständige Ministerium hat angekündigt, zunächst die Gründe des Beschlusses des BAG prüfen zu wollen. „Wahrscheinlich hat man in dem von der SPD geführten Ministerium jetzt keine große Eile mehr, denn das BAG hat im Wesentlichen das bestätigt, was das Arbeits- und Sozialministerium in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt hatte, ohne sich gegen CDU und FDP durchsetzen zu können.“
Die zehn Fragen und zehn Antworten rund um das BAG-Urteil sind auf der Seite der ETL Rechtsanwälte abrufbar:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/die-pflicht-zur-arbeitszeitaufzeichnung-nach-dem-beschluss-des-bag-vom-13-september-2022