ApoAktuell: Privater Abrechnungsdienstleister AvP ist insolvent - ETL Rechtsanwälte vertreten betroffene Apotheker
Die private Abrechnungsdienstleisterin AvP Deutschland GmbH mit Sitz in Düsseldorf hat am
15. September 2020 einen Insolvenzantrag gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht Düsseldorf hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dies sorgt bei den betroffenen Apothekern für große Unsicherheit. Um einen ersten Überblick über die aktuelle rechtliche Situation und die weitere Vorgehensweise zu geben, haben wir Herrn Rechtsanwalt Dr. Till Thomas von ETL Rechtsanwälte Berlin befragt:
Ist es rechtlich möglich und ratsam, den Vertrag mit der AvP zu kündigen?
Nach unserer Einschätzung ist es angesichts der momentanen Lage bei der AvP dringend anzuraten, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Dies sollte so schnell wie möglich erfolgen, um zumindest ab Oktober einen Wechsel auch bei den Leistungsträgern wirksam anzeigen zu können. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und es sollte dabei sichergestellt werden, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Streitfall nachweisbar ist. Eine Bestätigung der Kündigung durch die AvP ist für ihre Wirksamkeit nicht erforderlich. Allen Apothekern ist zudem anzuraten, ab sofort keine Rezepte mehr bei der AvP einzureichen, weder in Papierform noch elektronisch.
Wie machen Apotheker die für August ausstehenden Zahlungen geltend?
Nach unserer Information sind sämtliche Zahlungen an die Apotheken gestoppt worden. Es ist derzeit noch völlig unklar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die AvP ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Apotheken erfüllen kann. Solange das eigentliche Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, ist eine Geltendmachung der Forderungen nicht erfolgversprechend. Kommt es zur Eröffnung des Verfahrens, sind alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle anzumelden, um die Chance auf eine zumindest quotale Auszahlung zu wahren. Die Zeit bis dahin sollte dazu genutzt werden, alle Unterlagen und Daten zu sichern und bereitzuhalten, um die Forderungen nach Grund und Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter begründen zu können.
Man hört immer wieder, dass die Konten von der AvP Treuhandkonten sind und daher vor der Insolvenz geschützt seien. Stimmt das?
Die Verträge mit der AvP sehen in der Regel die Führung eines sogenannten Fremdgeldkontos vor. Hierbei handelt es sich offenbar um ein AvP-eigenes Konto mit bestimmtem Verwendungszweck.
Ob dieses die rechtliche Qualität eines Treuhandkontos erfüllt, ist momentan leider noch nicht abschließend geklärt. Nach unserer Einschätzung ist damit zu rechnen, dass die vorhandenen Kontoguthaben der Insolvenzmasse zugeordnet werden und keine Aussonderung in Betracht kommt.
Besteht die Gefahr, dass Apotheker bereits erhaltene Zahlungen wieder zurückzahlen müssen?
Das ist nach dem Insolvenzrecht möglich, und zwar über die sogenannte Insolvenzanfechtung. Es setzt allerdings voraus, dass die Zahlung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, dass die AvP zur Zeit der Auszahlung bereits zahlungsunfähig war und dass der Zahlungsempfänger – die Apotheke – da bereits die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Da sich jedoch die Situation bei der AvP sehr schnell zugespitzt hat und der Insolvenzantrag für alle Beteiligten äußerst überraschend kam, dürfte es für den Insolvenzverwalter schwer werden, eine Anfechtung von Zahlungen an die Apotheken für zurückliegende Monate zu begründen.
Wie sieht es mit den Forderungen für September aus? Können Apotheker die Rezepte vollständig über den neuen Dienstleister abrechnen?
Dies ist juristisch momentan noch in der Diskussion, was daran liegt, dass in den Verträgen mit der AvP in der Regel eine Sicherungsabtretung der Forderungen der Apotheke an die Kostenträger enthalten ist. Diese betrifft alle bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Forderungen. Wurde der Vertrag beispielsweise am 19. September 2020 gekündigt, stehen alle bis dahin entstandenen Forderungen strenggenommen der AvP zu. Wann genau die Forderung der Apotheke gegen die Krankenkassen entstehen, ist jedoch umstritten. Zum einen wird vertreten, dass die Forderung bereits mit dem Erhalt des Rezepts vom Kunden entsteht, was in dem oben genannten Beispiel dazu führen würde, dass sämtliche Forderungen aus Kundengeschäften in der Apotheke bis zum 19. September 2020 der AvP zustünden. Dies würde eine Abrechnung der Rezepte mit einem neuen Dienstleister ins Leere gehen lassen. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass die Entstehung der Forderung die Übermittlung der Rezeptdaten an die AvP voraussetzt. In diesem Fall könnten alle Rezepte, die noch nicht in Papierform oder elektronisch an die AvP übermittelt worden sind, anderweitig abgerechnet werden. Auch die Kostenträger werden dies genau zu prüfen haben, um mögliche Doppelzahlungen zu vermeiden.
Viele Apotheker werden aufgrund der Zahlungsausfälle eine kostspielige Zwischenfinanzierung in Kauf nehmen müssen. Kann der damit verbundene Zinsschaden ebenfalls geltend gemacht werden?
Sämtliche finanzielle Schäden, die dem Vertragsbruch der AvP zurechenbar sind, können und sollten neben den eigentlichen ausstehenden Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet werden.
Dazu gehört grundsätzlich auch der durch eine erforderliche Zwischenfinanzierung entstandene Zinsschaden.
Tipp: Die ETL Rechtsanwälte bieten betroffenen Apotheker*innen eine erste Einschätzung der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise und übernehmen die Vertretung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Wenden Sie sich daher gern an RA/StB Dietrich Rüdiger Loll oder RA Dr. Till Thomas. Sie erreichen die ETL Rechtsanwälte aber auch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 7 77 51 11.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.