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Anzahlungen bei Handwerkerleistungen

Finanzgericht bestätigt – Rechnung muss vorhanden sein
Anzahlungen bei Handwerkerleistungen
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23.09.2024 — zuletzt aktualisiert: 06.11.2024 — Lesezeit: 4 Minuten

Anzahlungen bei Handwerkerleistungen

Finanzgericht bestätigt – Rechnung muss vorhanden sein

In einem Haushalt geht immer mal wieder etwas kaputt und nicht alles kann oder will man selbst reparieren. Gut, dass es qualifizierte Fachbetriebe gibt, deren Handwerker hier weiterhelfen. Auch der Staat beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten. Doch diese Voraussetzungen werden streng geprüft, wie ein Steuerpflichtiger im Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23 E) erfahren musste.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Nach dem Einkommensteuergesetz ermäßigt sich für Handwerkerleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung gilt nur für die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen, nicht für das eingebaute Material. Sie kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist zusätzlich, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Anzahlung ohne Rechnung

Ein Steuerpflichtiger hatte im Oktober des Streitjahres Angebote für den Austausch der Heizung und für die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage erhalten. Im November stellte der Steuerpflichtige die Auftragserteilung für die beiden vorgenannten Arbeiten in Aussicht und schlug der Handwerksfirma vor, einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten bereits in 2022 zu bezahlen, da er die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend machen wolle. Er sah als Anzahlung 2/3 der kalkulierten Lohnkosten vor. Die Handwerksfirma reagierte auf diese E-Mail nicht. Der Steuerpflichtige überwies trotzdem Ende Dezember 2022 einen vierstelligen Betrag für die beiden Angebote an die Firma.

Die angebotenen Arbeiten wurden vollständig in 2023 erbracht und abgerechnet, wobei die freiwilligen Vorauszahlungen aus 2022 mit verrechnet wurden. Das Finanzamt berücksichtigte die in 2022 geleisteten Anzahlungen in der Steuererklärung 2022 jedoch nicht als Handwerkerleistungen. Seine Begründung war, dass die Zahlungen freiwillig und ohne Rechtsgrund geleistet wurden, da keine Rechnung vorlag und keine Leistung erbracht wurde.

Eine E-Mail stelle keine Rechnung dar. Es habe sich lediglich um eine Absichtserklärung des Steuerpflichtigen gehandelt, die Angebote der Handwerksfirma annehmen zu wollen. Eine Zahlungspflicht ergebe sich daraus nicht. Seitens des Handwerksbetriebes wurde in 2022 auch keine (Anzahlungs-)Rechnung gestellt.

Ohne Rechnung kein Steuerabzug

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamtes. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist grundsätzlich auf das Jahr der Zahlung abzustellen. Der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen, also die Leistungserbringung, ist ohne Bedeutung. In welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich daher nach dem Kalenderjahr der jeweiligen Zahlung. Es gilt das sogenannte Abflussprinzip.

Hinweis: Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. nachträglichen monatlichen Zahlungen, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres geleistet worden sind, werden die Ausgaben abweichend vom Abflusszeitpunkt dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Anzahlungen sind nicht per se schädlich

Die Steuerermäßigung ist aber nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Dies gilt auch für Anzahlungen.

Das Finanzgericht betonte, auch eine Schlussrechnung im Folgejahr, in der die freiwillig geleisteten Zahlungen angerechnet worden seien, könne eine (anteilige) Steuerermäßigung für das Streitjahr nicht begründen. Für die betroffenen Handwerkerleistungen haben jedoch im Jahr 2022 keine Rechnungen vorgelegen. Die Verrechnung einer bereits geleisteten Zahlung in einer Rechnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung für diese (Voraus-) Zahlung.

Die Finanzrichter betonten jedoch, dass Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und sachlich begründet sind die Anzahlungen seitens des Handwerksbetriebs angefordert werden.

Fazit: Die Richter hatten nicht über die Höhe der Steuerermäßigung im Folgejahr, dem Jahr der Leistungserbringung, zu entscheiden. Folgt man den Ausführungen der Richter, ist jedoch zu vermuten, dass im Folgejahr lediglich der noch in Rechnung gestellte und gezahlte Restbetrag steuerlich geltend gemacht werden kann. Die freiwilligen Anzahlungen wären demnach für die Steuerermäßigung verloren, da diese nach dem Abflussprinzip bereits in 2022 abgeflossen waren.

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