Aktuelles vom Gesetzgeber und den Finanzgerichten
Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Bereits seit Jahren versucht der Gesetzgeber, Bürokratie abzubauen, um die öffentliche Verwaltung, die Wirtschaft und jeden einzelnen Bürger zu entlasten – mit mehr oder weniger Erfolg. Kürzlich legte die Bundesregierung den Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vor. Vorgesehen sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre
- Textform- statt Schriftformerfordernis in vielen Bereichen des Zivil-, Arbeits- und Sozialrechts. Da die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraussetzt, reichen zukünftig bspw. auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht für eine rechtswirksame Erklärung aus. Das betrifft:
– Zustimmung von Vereinsmitgliedern zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde
– Stimmangabe von GmbH-Gesellschaftern bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind - Textform- statt Schriftformerfordernis für Gewerberaummietverträge
- Digitale Bereitstellung von Belegen bei Betriebskostenabrechnungen zur Einsichtnahme durch den Vermieter
- Erteilung von Zeugnissen über Dienst- und Arbeitsverhältnisse auch in elektronischer Form
- Nachweis der wesentlichen (Arbeits-)Vertragsbe-dingungen nach dem Nachweisgesetz auch durch in elektronischer Form geschlossene Arbeits- und Änderungsverträge
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember des Folgejahres im elektronischen Unternehmensregister offenzulegen. Dabei gibt es größenabhängige Erleichterungen. So können Kleinstkapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse hinterlegen und müssen keinen Anhang veröffentlichen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften muss der Anhang keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2024 wurden die handelsrechtlichen Schwellenwerte für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre angehoben.
Größenklassen nach HGB
neue Größenklassen | Bilanzsumme (bisher) |
Umsatzerlöse (bisher) |
Mitarbeiter (bisher) |
kleinst | ≤ 450 T€ (≤ 350 T€) |
≤ 900 T€ (≤ 700 T€) |
≤ 10 (≤ 10) |
klein | ≤ 7,5 Mio. € (≤ 6 Mio. €) |
≤ 15 Mio. € (≤ 12 Mio. €) |
≤ 50 (≤ 50) |
mittelgroß | ≤ 25 Mio. € (≤ 20 Mio. €) |
≤ 50 Mio. € (≤ 40 Mio.€) |
≤ 250 (≤ 250) |
groß | > 25 Mio. € (> 20 Mio. €) |
> 50 Mio. € (> 40 Mio.€) |
≤ 250 (≤ 250) |
Tipp: Die neuen Schwellenwerte können bereits für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
Verlustbehandlung bei wertlosen Aktien
Verluste aus der Veräußerung von Aktien können mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Jedes Kreditinsitut führt dafür einen Verlustverrechnungstopf, sodass Gewinne und Verluste schon unterjährig ausgeglichen werden können. Damit Verluste und Gewinne aus Aktienveräußerungen bei verschiedenen Kreditinstituten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer verrechnet werden können, muss bis zum 15. Dezember eines Jahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt werden. Anders verhält es sich mit wertlosen Aktien, die ohne Veräußerung ausgebucht werden. Die daraus resultierenden Verluste sind nicht Teil der Verlustverrechnungstöpfe. Sie müssen zwingend in der Einkommensteuererklärung des Verlustentstehungsjahres erklärt werden. Das Finanzamt verrechnet diesen Verlust dann mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Verlustverrechnung ist jedoch auf 20.000 Euro beschränkt. Verbleibende Verluste werden festgestellt und vorgetragen. Eine Verlustbescheinigung der Bank gibt es hierfür nicht.
Hinweis: Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob diese Verlusterrechnungsbeschränkungen verfassungsgemäß sind. Beim Bundesfinanzhof sind dazu bereits Revisionsverfahren anhängig.