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Aktueller Stand zum MoPeG

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sollten geprüft werden
Aktueller Stand zum MoPeG
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11.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.04.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Aktueller Stand zum MoPeG

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sollten geprüft werden

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) ist zum Beginn des Jahres 2024 in Kraft getreten. Im Zentrum der Reform standen die BGB-Gesellschaft bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Einführung eines separaten Gesellschaftsregisters, vergleichbar mit dem Handelsregister.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Seit Jahresbeginn ist bei der GbR zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften zu unterscheiden. Tritt eine GbR nach außen hin auf, ist sie nun bereits von Gesetzes wegen rechtsfähig. Durch die Reform verfügt die GbR seit Anfang 2024 über eigenes Gesellschaftsvermögen; das bisherige Gesamthandsvermögen wurde zivilrechtlich abgeschafft.

Hinweis: Gesellschaften, die ohne entsprechenden Außenauftritt lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regeln, ohne am Rechtsverkehr teilzunehmen, sind nicht rechtsfähig und können auch kein eigenes Vermögen bilden.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für neue Gesellschaften, sondern auch für bereits vor dem 1. Januar 2024 gegründete Gesellschaften. Die Reform bringt außerdem zivilrechtliche Änderungen bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) mit sich, so dass generell bei allen Personengesellschaften geprüft werden sollte, ob eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.

Tipp: Nutzen Sie den Vertrags-TÜV der ETL Rechtsanwälte. Diese haben auf ihrer Webseite auch eine umfangreiche Checkliste zum MoPeG veröffentlicht.

Neues Gesellschaftsregister eingerichtet
Zum 1. Januar 2024 wurde auch ein neues Gesellschaftsregister (GsR) bei den Amtsgerichten etabliert, um mehr Sicherheit im Rechtsverkehr für die eingetragene GbR (eGbR) zu schaffen. In das GsR können sich rechtsfähige Außengesellschaften eintragen lassen; nicht rechtsfähige Innengesellschaften sind nicht eintragungsfähig.

Es besteht zwar auch für die rechtsfähige Außengesellschaft keine Eintragungspflicht. Allerdings kann die Eintragung in das GsR rein faktisch erforderlich sein. Denn bestimmte Rechtsgeschäfte, die mit anderen Registern zusammenhängen, können von einer GbR nur dann getätigt werden, wenn die Gesellschaft selbst in das GsR eingetragen wurde. Dies betrifft beispielsweise den Erwerb von Grundstücken, die Beteiligung an anderen Gesellschaften, Patentangelegenheiten oder auch Umwandlungsvorgänge. Für bereits vor dem 1. Januar 2024 erfolgte Eintragungen einer GbR in anderen Registern, wie dem Grundbuch etc., gilt aktuell Bestandsschutz.

Tipp: Sofern in naher Zukunft Rechtsgeschäfte anstehen, die eine Eintragung der GbR in das GsR erfordern, sollte die Eintragung unverzüglich beantragt werden, denn die Eintragung kann mehrere Wochen oder sogar Monate dauern.

Die Anmeldung einer GbR im GsR kann seit dem 1. Januar 2024 von allen Gesellschaftern beim zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden. In Vertretungsfällen ist jedoch eine notarielle Beurkundung notwendig.

Achtung: Eine GbR, die im GsR eingetragen wurde, ist auch verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich im Transparenzregister eintragen zu lassen.

Steuerliche Auswirkungen des MoPeG

Der Gesetzgeber hat kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 mit dem sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die MoPeG-Reform steuerlich keine Auswirkungen hat. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung und der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt alles unverändert, sodass sich durch das MoPeG keine negativen Auswirkungen ergeben sollten. Allerdings ist die grunderwerbsteuerliche Regelung bis Ende des Jahres 2026 befristet. Wenn die in diesem Zusammenhang geplante Reform nicht rechtzeitig umgesetzt wird, könnte zum Beginn des Jahres 2027 rückwirkend Grunderwerbsteuer entstehen, sofern bei einer Übertragung von Grundstücken die Behaltensfrist von 10 Jahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

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