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Wer zuerst kommt fährt zuerst: Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen am 4. August 2020 gestartet!

Wer zuerst kommt fährt zuerst: Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen am 4. August 2020 gestartet!
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07.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Wer zuerst kommt fährt zuerst: Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen am 4. August 2020 gestartet!

Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen des Konjunkturpaketes 2020 am 4. August 2020 eine neue Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen gestartet. Davon können insbesondere Handwerksunternehmen profitieren. Sie können bei der Anschaffung von neuen elektrischen straßengebundenen Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 einen Investitionszuschuss erhalten. Wer Interesse hat, sollte jedoch nicht lange warten. Anträge können nur bis zum 14. September 2020 gestellt werden. Zudem erfolgt die Förderung nach dem sogenannten „Windhund-Prinzip“ (first come first serve) und der Fördertopf ist auf insgesamt 50 Mio. Euro begrenzt. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wer wird gefördert?
Gefördert werden Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aller Art.

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Förderung nach der sogenannten Förderrichtlinie kann bis zum 14. September 2020 gestellt werden. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge.

Was wird gefördert?
Bei der Förderung handelt es sich um einen Investitionszuschuss. Gefördert werden 40 Prozent (in bestimmten Fällen sogar bis zu max. 60 Prozent!) der Mehraufwendungen für Investitionen in elektrische straßengebundene neue Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) einschließlich der erforderlichen Ladeinfrastruktur. Leasingfahrzeuge sind ebenfalls begünstigt, wenn der Vorteil dem Leasingnehmer vollständig zu Gunsten kommt. Auch Umrüstungen können begünstigt sein.

Als förderfähige Mehraufwendungen gilt dabei die Differenz zwischen dem Nettopreis des E-Fahrzeugs und dem Referenzfahrzeug, das mit herkömmlichen fossilen Energieträgern betrieben wird.

Bis wann muss investiert werden?
Die Investition muss bei der Klasse N1 innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung abgeschlossen sein (bei N2 und N3 jeweils 24 Monate). Beim Nachweis einer verbindlichen Bestellung innerhalb von sechs Monaten kann diese Frist ggf. verlängert werden.

Was sind die zusätzlichen Voraussetzungen?
Die Fahrzeuge müssen über die gesamte Mindesthaltedauer des Fahrzeugs von zwei Jahren zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Außerdem müssen geförderte Unternehmen halbjährlich Betriebsdaten der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Wie läuft das Antragsverfahren?
Für die Gewährung der Förderung sind einige Hürden zu überwinden. So muss der Antrag sowohl elektronisch als auch postalisch beim Projektträger (Forschungszentrum Jülich) eingereicht werden. Das Investitionsvorhaben ist dabei ganz exakt zu beschreiben und mittels Kostenvoranschlag zu quantifizieren. Außerdem muss eine Bestätigung der Gemeinde/Kommune eingereicht werden, dass die Umsetzungsmaßnahme zu deren Elektromobilitäts- und Klimaschutzkonzept sowie deren Luftreinhalteplan passt.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen muss eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters beigefügt werden, dass es sich ein KMU nach EU-Definition handelt. Bei großen Handwerksbetrieben ist hingegen eine Bestätigung der Handwerkskammer über Eintrag in Handwerksrolle erforderlich.

Pro antragstellendem Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden. Verbundene Unternehmen gelten als ein antragstellendes Unternehmen.

Die Regelung unterliegt den üblichen beihilferechtlichen Rahmenbedingungen.

Anträge sind über das easyonline Portal einzureichen.

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