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Was 2025 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Was 2025 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist
Aktuelles
10.01.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Was 2025 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt

Auch im Jahr 2025 steigt der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Bei Neurentnern des Jahres 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 83,5 Prozent. Damit sind nur 16,5 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Mehr Kinderbetreuungskosten abzugsfähig

Kurz vor knapp schaffte es noch eine Neuregelung in das Jahressteuergesetz 2024, das im November verabschiedet wurde. Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben wird verbessert. Als Kinderbetreuungskosten gelten alle Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Künftig sind 80 Prozent statt zwei Dritteln der Kosten absetzbar. Und das bis zu einem Maximalbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro). Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abzugsfähig.

Abzug von Unterhaltsleistungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Für das Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro

Derzeit wird der Abzug der Unterhaltsaufwendungen neben der Zahlung per Überweisung auch bei anderen Zahlungswegen (z. B. bei Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten) zugelassen. Zur Verringerung von Bürokratie- und Prüfaufwand wird ein Abzug der Aufwendungen künftig nur bei Zahlung durch Banküberweisung anerkannt.

Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen

Mit dem kurz vor Weihnachten noch in stark gekürzter Form verabschiedeten Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nicht nur der Grundfreibetrag für 2025 erhöht, sondern auch das Kindergeld. Seit 1. Januar bekommen Eltern 255 Euro monatlich pro Kind ausgezahlt. Auch der Kinderfreibetrag wird um 30 Euro auf 3.336 Euro monatlich pro Kind und Elternteil angepasst.

Steuerermäßigung nach 35a EStG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Laut Bundesfinanzhof war dies für die Steuerermäßigung von Pflege- und Betreuungsleistungen bislang nicht erforderlich. Daher hat der Gesetzgeber die Regelung vereinheitlicht. Ab 2025 ist auch bei der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen eine Rechnung, Rechnungserhalt und eine unbare Zahlung erforderlich.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab dem Jahr 2026 können Steuerbescheide dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater bekannt gegeben werden, indem sie elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die Neuregelung verzichtet abweichend vom bislang geltenden Recht auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers. Sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt. Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung bereits elektronisch an das Finanzamt übermitteln, erhalten zukünftig auch den Steuerbescheid elektronisch, sofern sie nicht widersprechen. Haben Steuerpflichtige ihre Steuererklärung noch in Papierform eingereicht, erhalten sie zunächst den Steuerbescheid auch weiter in Papierform.

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