Startseite | Aktuelles | Von teilweiser Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren

Von teilweiser Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren

ETL-Soli-Vorteilsrechner kann Ersparnis aufzeigen
Von teilweiser Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren
News
18.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Von teilweiser Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren

ETL-Soli-Vorteilsrechner kann Ersparnis aufzeigen

Im nächsten Jahr weniger Steuern zahlen – die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags macht es möglich. Mit dem ETL-Soli-Vorteilsrechner können Unternehmer und Arbeitnehmer ausrechnen, wie viele Steuern sie im kommenden Jahr durch den teilweisen Wegfall des Solidaritätszuschlags sparen werden.

Schon seit vielen Jahren wird eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Vielfach mussten Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag überhaupt noch verfassungskonform ist. Nun wird er endlich abgeschafft, zunächst aber nur teilweise. Am 1. Januar 2021 tritt das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 in Kraft. Damit werden im Jahr 2021 alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis 96.822 Euro entlastet, bis 62.127 Euro fällt gar kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 62.127 Euro und 96.822 Euro steigt der Solidaritätszuschlag von 0 Euro bis auf 1.734 Euro an. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.

Hintergrund ist, dass die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag ab dem 1. Januar 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben wird und im Übergangsbereich bis 31.528 Euro Einkommensteuer nur ein linear ansteigender Solidaritätszuschlag zu zahlen ist. Erst wenn die Einkommensteuer darüberliegt, wird der volle Zuschlag von 5,5 Prozent fällig.

 

Mit dem ETL-Soli-Vorteilsrechner können gewerblich tätige Unternehmer, Selbständige und Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer und Senioren ausrechnen, wie hoch ihre Steuerersparnis durch die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags, die Anhebung des Grundfreibetrages und die Tarifanpassung in 2021 im Vergleich zu 2020 ist. Sie müssen nur ihre gewerblichen und freiberuflichen sowie weiteren Einkünfte (also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) eingeben und können die Ersparnis sofort ablesen. Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können zudem ablesen, wie viel Gewerbesteuer zu zahlen ist und in welcher Höhe diese auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Dafür muss der Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde zusätzlich eingegeben werden.

ETL-Soli-Vorteilsrechner

Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer bleibt
Für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. die Gastro-GmbH oder eine Pflegedienst-GmbH, gibt es jedoch keine Entlastung. Sie müssen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer von 15 % entrichten. Auch der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer bleibt. Kapitaleinkünfte unterliegen damit auch 2021 grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Somit bleiben Kapitaleinkünfte, z. B. auch die Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer GmbH an ihre Gesellschafter, weiterhin ab dem ersten Euro mit Solidaritätszuschlag belastet, sofern keine Option zur regulären Besteuerung möglich und sinnvoll ist.

Hinweis
Auch die Lohnsteuerpauschalierung ist von der Reform ausgenommen. Insbesondere bei der Pauschalierung von sonstigen Bezügen (Mahlzeitengestellung, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen etc.) und Arbeitslöhnen kurzfristig Beschäftigter würde weiterhin Solidaritätszuschlag entstehen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel