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Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für nicht ortsfeste Wohncontainer möglich.
Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer
Aktuelles
27.04.2023 — Lesezeit: 4 Minuten

Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für nicht ortsfeste Wohncontainer möglich.

Alle Jahre wieder beschäftigen Landwirte während der Erntezeit Saisonarbeitskräfte, die beim Einbringen der Ernte helfen. Diese müssen untergebracht und verpflegt werden. Unstrittig war schon bislang, dass die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht umsatzsteuerfrei möglich ist. Ob jedoch der Regelsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung kommt, hatte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. November 2022 (XI R 13/20) zu entscheiden.

Kurzfristige Beherbergung von Fremden

Hintergrund ist eine Regelung des Umsatzsteuergesetzes, die besagt, dass sich die Umsatzsteuer für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, auf 7 Prozent ermäßigt. Die Formulierung ist an eine korrespondierende Vorschrift zur Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen von Grundstücken angelehnt, ohne jedoch direkt oder indirekt im Gesetz Bezug auf diese zu nehmen. Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz ist lediglich, dass es sich um eine kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen handelt und Fremde beherbergt werden müssen. Doch wie eng oder weit dies auszulegen ist, war bisher ungeklärt.

Im vorliegenden Sachverhalt betreibt der Kläger u. a. eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Der Landwirt beschäftigt rund 100 Erntehelfer in der Saison, an die er Räumlichkeiten in Wohncontainern vermietet, die auf seinem Betriebsgelände stehen. Die Container werden ausschließlich als Wohnunterkunft für die Erntehelfer des Landwirts verwendet. Sie sind nicht in das Erdreich eingelassen, sondern stehen auf Sockeln aus Stein und sind über gepflasterte Wege zu erreichen. Einige Container gehören dem Landwirt und befinden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während andere vom Landwirt angemietet werden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt sind. Zwischen dem Landwirt und den Erntehelfern werden neben den Arbeitsverträgen schriftliche „Leistungsverträge“ geschlossen. Danach konnten die Ansprüche aus dem Leistungsvertrag mit Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag aufgerechnet werden. Die Dauer des Mietverhältnisses war auch maximal drei Monate festgelegt.

Wortlaut der Vorschrift ist entscheidend

Die Finanzverwaltung wollte die Vermietungsleistungen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterwerfen. Sie argumentierte, dass der Gesetzgeber – analog zur Steuerbefreiung – nur die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in Gebäuden habe begünstigen wollen. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang und der analog verwendeten Formulierung im Gesetz. Die Finanzverwaltung verwies auch auf die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, die die Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen vom ermäßigten Steuersatz ausschließen.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Verwaltungsinterne Richtlinien sind für die Gerichte nicht bindend. In der gesetzlichen Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes findet sich kein Verweis auf die Notwendigkeit von Gebäuden oder auf die entsprechende Vorschrift zur Steuerbefreiung. Demzufolge sei ausschließlich vom Wortlaut der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz auszugehen.

Der Landwirt hat Fremden Wohn- und Schlafräume zur Verfügung gestellt. Zu den Fremden zählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eigene Arbeitnehmer. Die Vermietung erfolgte für maximal 3 Monate, somit weniger als 6 Monate und damit kurzfristig. Damit war der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Empfehlung und Ausblick

Landwirte, die ihren Saisonarbeitern unter analogen Voraussetzungen kurzfristig Räumlichkeiten in Wohncontainern vermieten, können sich derzeit auf das Urteil des BFH berufen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anwenden. Da für den BFH allerdings das entscheidende Kriterium für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Wortlaut des Gesetzes war, ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber hier zukünftig Änderungen vornimmt, um den Ausschluss von nicht ortsfesten Wohncontainern vom ermäßigten Steuersatz auch gesetzlich zu verankern. Es bleibt also abzuwarten, ob das Umsatzsteuergesetz geändert wird oder ob der ermäßigte Steuersatz auch künftig angewendet werden kann.

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