Verdienstausfallentschädigungen wegen Corona-Quarantäne
Während der Corona-Pandemie waren viele nicht erkrankte Arbeitnehmer verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Diese erhielten eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, die steuerfrei war, aber dem Progressionsvorbehalt unterlag, d. h. sie wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.
Die Verdienstausfallentschädigung zahlte zunächst der Arbeitgeber, dem der Betrag anschließend von der Entschädigungsbehörde erstattet wurde. Doch oftmals erstattete die Behörde weniger als beantragt oder der Antrag wurde komplett abgelehnt. In diesen Fällen sind die Zahlungen an den Arbeitnehmer nur teilweise oder gar nicht (bei Ablehnung) steuerfrei.
Hat der Arbeitgeber auf eine Rückforderung verzichtet und die Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer bereits übermittelt, ist er grundsätzlich zu einer Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet, weil er zu wenig Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt hat. Hier gewährt das Bundesfinanzministerium allerdings eine Billigkeitsregelung.
Arbeitgeber, die zu Unrecht von einer Steuerfreiheit der gezahlten Verdienstausfallentschädigung wegen Corona-Quarantäne ausgegangen sind, müssen keine „Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug“ übermitteln, wenn die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der von der Entschädigungsbehörde an den Arbeitgeber geleisteten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen auch nicht für die nicht einbehaltene Lohnsteuer.
Arbeitnehmer müssen Einkommensteuererklärung abgeben
Die Korrektur der zu Unrecht als vollständig steuerfrei behandelten Verdienstausfallentschädigung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Da Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind Arbeitnehmer, die ein solche erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Frist für die verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung für 2020 war der 31. Oktober 2021 und für 2021 der 31. Oktober 2022. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt, sind die Abgabefristen der 31. August 2022 (für 2020) und der 31. August 2023 (für 2021).