Steuererleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen geplant
Auch im dritten Corona-Jahr soll es steuerliche Erleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen geben. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird eine Viel-zahl von Sonderregelungen ein weiteres Jahr verlängert.
Degressive Abschreibung weiter zulässig
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, haben Unternehmer ein Abschreibungswahlrecht. Statt der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes kann degressiv bis zur Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung abgeschrieben werden, höchstens jedoch 25 %. Diese Regelung wird um ein Jahr verlängert. Damit ist auch für in 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung möglich. Kleine und mittelständische Unternehmer mit einem Vorjahresgewinn von nicht mehr als 200.000 Euro können zusätzlich im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich (mindestens 90 %) selbst betrieblich nutzen oder vermieten.
Investitionsfristen werden verlängert
Viele Unternehmen haben seit Beginn der Corona-Pandemie aufgrund von Liquiditätsproblemen und Umsatzausfällen weniger investiert, als in den Vorjahren geplant. Das könnte für Unternehmen, die in den Vorjahren Investitionsabzugsbeträge (IAB) oder eine Reinvestitionsrücklage gebildet haben, zu Steuernachforderungen führen, selbst wenn sie mit ihrem Unternehmen gar keinen Gewinn erwirtschaftet haben. Denn es gilt (Re-)Investitionsfristen einzuhalten. So sind IAB grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Werden die Fristen nicht eingehalten, kommt es zur Zwangsauflösung der steuermindernden Abzugsbeträge und Nachversteuerung. Um Zwangsauflösungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber die Fristen schon in 2020 und 2021 verlängert. Nun sollen sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Investitionsfristen für IAB
Für IAB, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden die Fristen um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Damit können Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten IAB noch bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Für IAB, die in 2020 gebildet wurden, gilt dann wieder die reguläre dreijährige Investitionsfrist, sodass auch für diese bis Ende 2023 investiert werden muss.
Tipp: Unternehmer sollten einen Investitionsplan aufstellen, um keine Frist zur Tätigung begünstigter Investitionen zu versäumen.
Investitionsfristen bei Reinvestitionen
Für Reinvestitionsrücklagen, die am Schluss eines nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist ebenfalls um ein Jahr verlängert. Sie endet erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.
Hinweis: Unternehmer, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben damit noch bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, die Reinvestitionen zu tätigen.
Verlustverrechnung wird geändert
Verluste können künftig nicht nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr, sondern in die beiden vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden. Diese bislang nur für 2020 und 2021 befristete Regelung soll dauerhaft gelten. Im Gegenzug soll dann jedoch die Begrenzung des Verlustrücktrags wegfallen – nach dem Motto „ganz oder gar nicht“. Verlängert werden soll auch die erweiterte Verlustverrechnung. Für 2022 und 2023 wird – wie in 2020 und 2021 – der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
Steuererklärungsfristen werden verlängert
Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert. Normalerweise sind Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen sowie die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung spätestens bis Ende Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Erklärungen für 2021 und 2022 haben Sie zwei Monate bzw. einen Monat mehr Zeit. Die Abgabefristen verlängern sich auf den 30. September 2022 bzw. den 31. August 2023.
Sofern Sie einen Steuerberater beauftragt haben, müssen die Erklärungen regulär erst bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden. Auch hier hat der Gesetzgeber die Fristen verlängert:
- Abgabe der Erklärung 2020 bis 31. August 2022
- Abgabe der Erklärung 2021 bis 30. Juni 2023
- Abgabe der Erklärung 2022 bis 30. April 2024