Spitzensportler erzielen gewerbliche Einkünfte
Erfolgreiche Sportler stehen nach dem Gewinn eines Europa- oder Weltmeistertitels oder einem Olympiasieg im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Ob sie jedoch von den erhaltenen Prämien, Förderungen und Werbeeinnahmen auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können, steht je nach Sportart und Bekanntheitsgrad oftmals auf einem ganz anderen Blatt. Daher kann man schon auf die Idee kommen, dass es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, also ein Hobby, handelt. Ob es tatsächlich an dem ist, musste das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 2. August 2023, 9 V 1012/23 E) jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entscheiden.
Der Kläger ist ein Sportler mit Behinderung, der an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und unter anderem bei den Paralympischen Spielen einen Titel gewonnen hat. Für seine sportliche Tätigkeit bezieht er in nicht unwesentlicher Höhe Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, als Trainer eines Sportvereins, vom deutschen Behindertensportverband sowie von einem weiteren Sportverein. Er ging von steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei aus und erklärte die Einnahmen nicht in seinen Einkommensteuererklärungen. Darüber hinaus erzielt der Sportler noch sonstige Einkünfte in Form von Renteneinkünften und hat einen Sponsoringvertrag mit einer Gesellschaft geschlossen, welche weitere Sponsoren für ihn vermittelt und deren Alleingesellschafter er in den Streitjahren teilweise war.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Einnahmen aus der sportlichen Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und in ihrer Höhe teilweise geschätzt, da der Sportler keine Gewinnermittlungen einreichte. Gegen die der Betriebsprüfung folgenden geänderten Bescheide legte der Sportler Einspruch ein und beantragte einen Zahlungsaufschub (formal: Aussetzung der Vollziehung) bis zur Entscheidung über den Einspruch. Das Finanzgericht (FG) hatte nun über diesen Antrag zu entscheiden. Nur bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides ist dem Antrag bis zum Abschluss des Hauptverfahrens stattzugeben.
Das Finanzgericht ordnete die Zahlungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie von einem weiteren Sportverein als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Unter einem Gewerbebetrieb versteht der Gesetzgeber jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder einer selbständigen Arbeit handelt.
Nach Ansicht des Gerichts und in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erzielt ein Berufssportler keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es fehlt im vorliegenden Fall auch nicht am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzamt hatte anhand der vorgelegten Kontoauszüge des Sportlers festgestellt, dass die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seinen Tätigkeiten als Sportler erheblich sind. Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.
Das Finanzgericht unterwarf daher unter anderem die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe in voller Höhe der Besteuerung. Soweit die Finanzverwaltung aufgrund interner Verwaltungsanweisungen bei Zuschüssen durch die Deutsche Sporthilfe davon ausgeht, dass den Zuschüssen in der Regel Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen, so konnte sich der Sportler nicht darauf berufen, da verwaltungsinterne Anweisungen für Gerichte nicht bindend sind. Das Gesetz sieht keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben vor.
Anders urteilte das Finanzgericht bei den Einnahmen aus der Trainertätigkeit. Das Finanzamt hatte diese ebenfalls in voller Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Das Finanzgericht stellte klar, dass eine Trainertätigkeit, anders als eine Tätigkeit als Berufssportler, keine gewerbliche, sondern eine selbständige (unterrichtende) Tätigkeit darstellt. Sind natürliche Personen zugleich gewerblich und freiberuflich tätig, sind die jeweiligen Tätigkeiten in der Regel getrennt zu erfassen, selbst wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, sofern sie sich nicht gegenseitig bedingen. Eine Tätigkeit als Trainer erfordert jedoch keine Tätigkeit als Berufssportler und gleiches gilt umgekehrt. Dementsprechend sind vorliegend beide Tätigkeiten eigenständig zu beurteilen. Im Hauptverfahren hat das Gericht demzufolge zu klären, ob es sich bei der Trainertätigkeit um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, für die der steuerfreie Jahresbetrag in Höhe von 2.400 € (2023: 3.000 €) zu berücksichtigen ist.
Fazit: Die Grenze von Liebhaberei zu einer mit Einkünfte- bzw. Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit kann fließend sein. Sollten die Einnahmen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht nur geringfügig übersteigen, ist von steuerrelevanten Einkünften aus Gewerbebetrieb oder/und Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.