Paukenschlag vom BAG: Die Arbeitszeit muss erfasst werden!
Mit einer Mitteilung am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für reichlich Wirbel in der Arbeitswelt gesorgt. Im Beschluss zu dem Aktenzeichen 1 ABR 21/22 heißt es, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, soweit der Gesetzgeber nicht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben eine hiervon abweichende Regelung getroffen habe. Eine Meldung, die eine bemerkenswerte öffentliche Diskussion zur Folge hatte.
Zwar handelt es sich auf den ersten Blick „nur“ um einen Beschluss zu einem Fall, in dem es um einen Rechtsstreit ging, an dem ein Betriebsrat und mehrere Arbeitgeber beteiligt waren. Dennoch betrifft der Beschluss des BAG nicht allein Fragen betrieblicher Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern darüber hinaus elementare Gesichtspunkte, die grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Die Entscheidung des BAG ist auch für solche Arbeitgeber von größter Bedeutung, in deren Betrieb kein Betriebsrat existiert.
Die sich daraus ergebenden Fragen sammeln und beantworten die ETL Rechtsanwälte jetzt in einem umfassenden FAQ-Papier, in dem sie auf die bedeutsamen rechtlichen Hintergründe der BAG-Entscheidung und deren praktische Folgen für Arbeitgeber eingehen. Was sind die Kernaussagen des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit? Hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitdaten lediglich zu „erheben“ oder müssen diese Daten auch erfasst und damit aufgezeichnet werden? Gilt die Aufzeichnungspflicht, die das BAG fordert, für alle Arbeitnehmer? Und muss jetzt der Gesetzgeber tätig werden und ein Gesetz schaffen, das die Arbeitszeitaufzeichnung regelt? Diese und viele weitere Fragen rund um den Beschluss beantworten die ETL Rechtsanwälte in ihrem FAQ, dass laufend aktualisiert wird und hier frei zur Verfügung steht: