Meldefrist für Künstlersozialabgabe 2022 läuft am 31. März 2023 ab
Nach wie vor ist bei vielen Unternehmern der Irrtum verbreitet, dass sie nichts mit der Künstlersozialabgabe zu tun haben. Doch künstlersozialabgabepflichtig können Unternehmen aller Branchen werden, auch wenn sie selbst überhaupt nicht künstlerisch tätig werden. Es kann schon ausreichen, Webdesigner mit der Gestaltung von Visitenkarten oder der Website zu beauftragen. In kreativen Branchen, in denen auch die Geschäftsführer selbst künstlerisch tätig sind, sollten die Melde- und Abgabepflichten besonders kritisch geprüft werden. Mehr als bei anderen Themen müssen Lohn- und Finanzbuchhalter bei Fragen der Künstlersozialabgabe besonders intensiv zusammenarbeiten. Denn die Künstlersozialabgabepflicht wird im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen der Sozialversicherungsträger mit geprüft. Da diese unternehmensseitig üblicherweise von der Lohnbuchhaltung begleitet werden, sind die Lohnbuchhalter die ersten, die bei einer Prüfung Rede und Antwort stehen müssen. Damit die Fragen der Prüfer schnell und zufriedenstellend beantwortet werden können, ist es wichtig, dass künstlersozialabgabepflichtige Sachverhalte bereits in der Finanzbuchhaltung gekennzeichnet und auf den Buchungskonten und Belegen als solche gekennzeichnet werden.
Hintergrund Künstlersozialabgabe
Künstlersozialabgabepflichtig sind zum einen alle Unternehmer, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Künstlersozialabgabepflichtig sind zum anderen aber auch alle Unternehmer, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierfür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Für die Beurteilung der Abgabepflicht ist der Begriff des Künstlers weit zu fassen. Stark verallgemeinert kann gesagt werden, dass jeder selbständig geistig Kreative ein Künstler im Sinne der Künstlersozialabgabe sein kann.
Zu den betroffenen Personen gehören selbständige Künstler und Publizisten aber z. B. auch Grafiker, Designer, Layouter, Illustratoren, Texter, Fotografen, Visagisten und Webdesigner.
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob der Beauftragte steuerlich als Künstler anerkannt wird, In- oder Ausländer ist, in der Künstlersozialversicherung tatsächlich versichert ist bzw. haupt- oder nebenberuflich tätig wird.
Haftungsfalle Gesellschafter-Geschäftsführer
Angestellte eines Unternehmens sind nicht selbständig tätig und unterliegen daher nicht der Künstlersozialabgabe. Auch wenn die Leistungen von juristischen Personen und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind (GmbH, OHG, KG, GmbH & Co KG), erbracht werden, ist der Leistungsempfänger nicht künstlersozialabgabepflichtig.
Abgabepflichtig kann jedoch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sein, auch wenn er nur Leistungen an die eigene Gesellschaft erbringt, sofern er als selbständig Tätiger einzustufen ist. Sofern ein Gesellschafter für die GmbH entgeltlich künstlerisch tätig ist – wenn auch nur in geringem Umfang – muss geprüft werden, ob es sich insgesamt um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Übt ein Gesellschafter verschiedene Tätigkeiten aus, muss geprüft werden, ob der künstlerische Anteil überwiegt. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch vorbereitende Tätigkeiten oder Nebentätigkeiten, wie z.B. Kundenbetreuung, Rechnungserstellung oder Materialbeschaffung mit zu den künstlerischen Tätigkeiten zählen.
Worauf in der Buchhaltung geachtet werden sollte
Bemessungsgrundlage sind alle an den Künstler gezahlten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen) sowie die erstatteten Auslagen (Telefon, Fracht) und Nebenkosten (Material usw.) unabhängig davon in welcher Rechtsform der Künstler seine Leistungen erbringt.
Ausdrücklich nicht unter die Abgabepflicht fallen:
- die Umsatzsteuer,
- Reisekosten im Rahmen der steuerfreien Pauschalen,
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerfreien Pauschalen und
- Vervielfältigungskosten.
Achtung: Erfolgt auf einer Rechnung keine klare Trennung der erbrachten Leistungen, so wird der gesamte Rechnungsbetrag künstlersozialabgabepflichtig, beispielsweise auch die reinen Druckkosten für Visitenkarten und nicht nur deren Gestaltung.
Noch schwieriger ist es bei den Geschäftsführern. Wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegt und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht, liegt eine Melde- und Abgabepflicht vor. Die Künstlersozialkasse ist hier bei der Beurteilung sehr restriktiv.
Wird die Arbeit des Gesellschafters pauschal vergütet, muss sie entweder voll als künstlerisch oder nicht künstlerisch bewertet werden. Liegt danach Abgabepflicht vor, gilt die gesamte Vergütung als Einnahme aus künstlerischer Tätigkeit.
Achtung: Erfolgt keine klare Trennung der Entgelte, so werden auch die Entgelte für die originäre Geschäftsführung künstlersozialabgabepflichtig.
Betroffene Unternehmen sollten sich daher von einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Hinweis: Gewinnanteile, die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung erhalten, sind nicht meldepflichtig.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Prüfen Sie schnellstmöglich, ob Sie künstlersozialabgabepflichtig sind und eine Meldung abgeben müssen. Bis zum 31. März 2023 müssen Sie der Künstlersozialkasse die an selbständige Künstler und Publizisten im Jahr 2022 geleisteten Zahlungen eigenständig mitteilen, gegebenenfalls muss eine Nullmeldung erfolgen.
Wer seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse geschätzt und die Künstlersozialabgabe kann grundsätzlich für die letzten vier Jahre nachgefordert werden. Daneben stellt die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Hinweis: Nachdem der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe fünf Jahre stabil 4,2 % betragen hat, erhöht er sich für das Jahr 2023 auf nunmehr 5,0%.