Generationswechsel in der Landwirtschaft
Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation übergeben. Im Rahmen dieser Generationennachfolge werden neben einem unentgeltlichen Vermögensübergang im Hinblick auf die künftige Erbfolge oftmals lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen vereinbart. Das sichert nicht nur die Versorgung des abgebenden Landwirtes, sondern kann auch für den Übernehmer des Hofes steuerlich vorteilhaft sein. Denn dieser kann die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs vereinbarten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Korrepondierend dazu muss der Empfänger der Versorgungsleistungen diese als sonstige Einkünfte versteuern.
Dies gilt nicht nur für Leistungen in Geld, sondern auch für unbare Versorgungsleistungen wie z.B. Wohnung und Verpflegung. Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung kann anhand der aktuellen Sachbezugswerte geschätzt werden.
Diese Werte für die unbaren Altenteilsleistungen bis 2023 in der Land- und Forstwirtschaft hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2022 veröffentlicht.
Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) erfolgt die Schätzung anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus.
Danach ergeben sich für das Jahr 2023 folgende Werte:
Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten | Gesamt | |
Einzelperson | 3.456 € | 773 € | 4.229 € |
Ehepaare | 6.912 € | 1.546 € | 8.458 € |