Für nur 9 Euro quer durch Deutschland
Von Juni bis August kann jeder für nur 9 Euro monatlich, also 90 Tage für nur 27 Euro, in der gesamten Bundesrepublik alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie des Regionalverkehrs in der 2. Klasse nutzen. Auch alle Abonnenten von Zeitkarten profitieren, denn auch sie zahlen für Juni bis August nur 9 Euro pro Monat. Wer für das Jahresabo bereits den gesamten Preis bezahlt hat, erhält eine Erstattung oder die Zahlung wird mit der nächsten Abbuchung verrechnet. Die konkreten Bedingungen für die Nutzung des 9-Euro-Tickets legen die einzelnen Bundesländer fest.
Job-Tickets können steuerfrei gewährt werden
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Einzel-, Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer darf das Job-Ticket auch für private Fahrten nutzen, steuer- und beitragsfrei allerdings nur für Fahrten im ÖPNV. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Job-Ticket erwirbt oder einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer erworbenen Job-Ticket leistet. Unerheblich ist auch, ob der Zuschuss monatlich oder einmal im Jahr geleistet wird. Job-Tickets oder Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten, die der Arbeitnehmer erworben hat, sind allerdings nur steuerbegünstigt, wenn sie der Arbeitge ber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und auch ein Nachweis im Lohnkonto aufbewahrt wird. Der geldwerte Vorteil mindert die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale.
Wird das Job-Ticket nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, ist der geldwerte Vorteil zwar steuerpflichtig. Er kann jedoch pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. In diesem Fall wird die Entfernungspauschale nicht gemindert.
Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschuss in Gefahr
Wird das Job-Ticket direkt vom Arbeitgeber gezahlt, ändert das 9-Euro-Ticket nichts. Der Arbeitgeber zahlt weniger. Nur in der Lohnabrechnung muss darauf geachtet werden, dass das steuerfreie Job-Ticket mit 9 Euro ausgewiesen wird. Bei Zuschüssen ist jedoch in der Regel ein fester monatlicher Betrag von meist mehr als 9 Euro vertraglich vereinbart. Genau das kann jetzt zum Problem werden.
Sofern der Arbeitgeber den vereinbarten Zuschuss zum Job-Ticket unverändert fortzahlt, sind nur noch 9 Euro steuerfrei, denn nur so viel hat das Ticket tatsächlich gekostet. Der übersteigende Betrag führt zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn.
Die Finanzverwaltung hat allerdings eine Vereinfachungsregel eingeführt. Danach ist es für Juni bis August 2022 nicht zu beanstanden, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Job-Ticket im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen.
Übersteigen jedoch die im Jahr 2022 steuer- und beitragsfrei gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, kann es bei einer Betriebsprüfung teuer werden. Der Arbeitgeber schuldet dann in der Regel nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Zudem haftet er für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Schlimmer noch: Ein unverändertes Beibehalten des Zuschusses bei geringeren Kosten könnte sogar zum rückwirkenden Entfallen der Steuerfreiheit führen, denn das steuerliche Zusätzlichkeitserfordernis wäre nicht mehr erfüllt.
Tipp: Arbeitgeber sollten daher den Zuschuss für die Monate Juni bis August 2022 auf 9 Euro mindern. Es hängt allerdings von der jeweils getroffenen Vereinbarung ab, ob der Arbeitgeber den Zuschuss überhaupt einseitig kürzen darf oder ob die bestehende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer konkretisiert werden muss. Dies sollte ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüfen.