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Durchschnittsbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte

Österreichische Landwirtin muss auf Umsätze aus Eigenproduktion 7 Prozent Umsatzsteuer abführen
Durchschnittsbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte
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16.10.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.11.2023

Durchschnittsbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte

Österreichische Landwirtin muss auf Umsätze aus Eigenproduktion 7 Prozent Umsatzsteuer abführen

Für Unternehmer in Grenzgebieten ist es eine Selbstverständlichkeit, ihre Erzeugnisse und Produkte auf beiden Seiten der Grenze anzubieten. Dies tat auch eine österreichische Landwirtin, die die selbst erzeugten Produkte aus eigener Ziegenhaltung auch auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkaufte. Da sie in Österreich pauschal versteuert wurde, ging sie davon aus, auch für die Umsätze in Deutschland die Durchschnittsbesteuerung in Anspruch nehmen zu können. Doch ob diese Durchschnittsatzbesteuerung auch für ausländische Landwirte gilt, musste jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem neu veröffentlichten Urteil vom 22.03.2023 (XI R 14/21) entscheiden.

Das europäische Recht erlaubt es den Mitgliedstaaten für bestimmte Steuerpflichtige die Besteuerung nach Durchschnittsätzen im nationalen Recht zu regeln. Hierunter fallen auch einige im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze. Dabei wird ein pauschaler Steuersatz von zurzeit 9 Prozent auf die Leistungen berechnet, der sogenannte Durchschnittssatz. Die vereinnahmte Umsatzsteuer müssen die pauschalierenden Landwirte nicht an das Finanzamt abführen, da sie in der gleichen Höhe einen pauschalen Vorsteuerabzug erhalten.

Das Finanzamt versagte die Durchschnittsbesteuerung mit der Begründung, dass diese nur für inländische Betriebe gelte. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht München statt. Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der „die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ mit 9 Prozent der Bemessungsgrundlage festgelegt wird, lasse im Wortlaut keine Einschränkung auf inländische Betriebe erkennen.

Dem folgte der BFH nicht und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Der BFH stützte sich in seiner Begründung auf den Wortlaut und das Ziel der entsprechenden Regelungen im EU-Recht. So stellen mehrere Abschnitte der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf inländische Definitionen eines Betriebes ab. Zudem werden die von den Mitgliedstaaten festgelegten Pauschalausgleichs-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Die Ermittlung der makroökonomischen Daten kann von jedem Mitgliedstaat nur in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte erfolgen. Für den BFH ergab sich daraus ein klarer Inlandsbezug und somit die Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für ausländische Land- und Forstwirte. Die Lieferungen der von der Klägerin selbst erzeugten Produkte aus eigener Ziegenhaltung unterliegen daher in Deutschland der regulären Umsatzbesteuerung, allerdings mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

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