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Dauerfristverlängerung 2021: Finanzverwaltung verzichtet in Corona-Fällen auf Sondervorauszahlung

Dauerfristverlängerung 2021: Finanzverwaltung verzichtet in Corona-Fällen auf Sondervorauszahlung
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02.02.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Dauerfristverlängerung 2021: Finanzverwaltung verzichtet in Corona-Fällen auf Sondervorauszahlung

Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt anzumelden und zu zahlen. Um die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Monat später abgeben zu können, müssen Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen und in jedem Jahr eine Sondervorauszahlung anmelden und abführen.

Um für das Jahr 2021 eine Dauerfristverlängerung von einem Monat zu erhalten, müssen Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln, bis zum 10. Februar 2021 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres 2020 anmelden und an das Finanzamt abführen.

Durch den aktuellen Lockdown verfügen aber derzeit viele Unternehmen nicht über die nötige Liquidität, um die Sondervorauszahlung leisten zu können. Die Finanzverwaltungen einiger Bundesländer (Berlin, Saarland oder Baden-Württemberg) haben daher signalisiert, dass Unternehmen, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind und für 2021 eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung beantragen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag nicht zahlen müssen. Die Sondervorauszahlung kann nur mit einem Teilbetrag oder ggf. mit Null Euro angemeldet werden. Das Freitextfeld („ergänzende Angaben“) im Antrag sollte dabei genutzt werden, um die wirtschaftliche Ausnahmesituation des Unternehmens zu begründen. Weitere Angaben können dem Finanzamt aber auch mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden. Wer eine „Nullmeldung“ ohne detaillierte Begründung abgibt, muss zumindest mit Rückfragen seitens des Finanzamtes rechnen.

Wie ausführlich die Begründung ausfallen sollte, hängt vor allem davon ab, um wieviel die tatsächlich angemeldete Sondervorauszahlung die rechnerisch ermittelte Sondervorauszahlung unterschreitet. Daher sollte auf jeden Fall in einem ersten Schritt ermittelt werden, wie hoch die Sondervorauszahlung 2021 angemeldet werden müsste. Im zweiten Schritt kann dann festgelegt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Sondervorauszahlung 2021 tatsächlich angemeldet werden soll. Dabei sollte auch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich in den meisten Fällen nur um eine Stundung der Umsatzsteuer handelt, die die aktuelle Liquidität schont. Wird in 2021 ein vergleichbarer Umsatz (oder sogar höherer Umsatz) erzielt als 2020, muss bei einer zu geringen Sondervorauszahlung oder gar einer „Nullmeldung“ im Dezember 2021 mit einer ggf. hohen Nachzahlung gerechnet werden.

Sofern bereits eine Sondervorauszahlung für 2021 angemeldet wurde, kann diese bei Bedarf auch wieder rückgängig gemacht oder reduziert werden.

Tipp: Solange es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrem Finanzamt zu erkundigen, ob auch in Ihrem Bundesland die Sondervorauszahlung nur mit einem Teilbetrag oder ggf. mit Null Euro angemeldet werden kann. Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie dabei.

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