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Betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerlich begünstigt

Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung klärt offene Fragen
Betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerlich begünstigt
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15.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.10.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerlich begünstigt

Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung klärt offene Fragen

Nur mit gesunden Mitarbeitern ist ein Unternehmen leistungsfähig. Deshalb boomt die betriebliche Gesundheitsförderung. Aufwendungen dafür sind als Be-triebsausgaben abziehbar und beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn das Arbeitgeberinteresse überwiegt.

Dies ist beispielsweise der Fall bei:

  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen,
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission,
  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, z. B. Aufenthalts- und Erholungsräume,
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte im betriebseigenen Fitnessraum

Tipp: Ob das eigenbetriebliche Interesse überwiegt, ist für jeden Einzelfall zu prüfen und zu belegen. Daher sollte deren Notwendigkeit durch den medizinischen Dienst einer Krankenkasse bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft oder ein Sachverständigengutachten bestätigt werden.

Attraktiver Steuerbonus für alle Arbeitnehmer
Steuerlich begünstigt sind aber auch Leistungen des Arbeitgebers, die Krankheitsrisiken verhindern oder vermindern sowie Leistungen zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, sofern sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Jährlich sind maximal 600 Euro pro Arbeitnehmer (voll- und teilzeitbeschäftig-te Arbeitnehmer, Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Maßnahme teurer, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Leistungen sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zulässig ist es jedoch auch, dass der Arbeitgeber die Gebühren für zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen gegen Vorlage der Teilnahmebescheinigung steuerfrei erstattet, die der Arbeitnehmer vorfinanziert hat. Sofern der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Zuschüsse erhalten hat, darf der Arbeitgeber nur den Differenzbetrag erstatten.

Hinweis: Der Nachweis der Teilnahme eines Arbeitnehmers erfolgt durch eine Teilnahmebescheinigung, die vom Kursleiter mit einer Kurs-Identifika-tionsnummer der Prüfstelle ausgestellt wird. Dieses Zertifikat hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Diese Leistungen sind begünstigt
Präventionskurse
Präventionskurse, bei denen es um eine individuelle verhaltensbezogene Prävention geht, werden steuerlich nur anerkannt, wenn diese den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) definierten Handlungsfeldern und Kriterien genügen und von den Krankenkassen nach § 20 SGB V über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“ zertifiziert sind.

Betriebliche Gesundheitsförderung
Für die betriebliche Gesundheitsförderung werden nur gesundheitsförderliche Maßnahmen anerkannt, die den Kriterien entsprechen, die der GKV-Spitzenverband nach § 20b SGB V festgelegt hat. Unternehmen müssen die Kurse individuell mit der Krankenkasse vereinbaren. Für die steuerliche Anerkennung ist eine Zertifizierung der Kurse durch die Krankenkassen allerdings nicht zwingend erforderlich.

Beispiele sind:

  • Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren (Autogenes Training, Progressive Relaxation, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong) und Selbstmanagement-Kompetenzen,
  • Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung oder zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum,
  • Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen undBeschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems, z. B. Rückenschule,
  • Beratungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung sowie zur gesunden Ernährung

Nicht steuerbefreit sind:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen,
  • physiotherapeutische Behandlungen,
  • Massagen,
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder und Saunen,
  • Teilnahme an Tanzschulen,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen wie Spinning,
  • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben (z. B. Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln)

Hinweis: Die gesundheitsfördernden Maßnahmen wie auch die Präventionskurse können sowohl von den Krankenkassen selbst als auch auf Veranlassung des Arbeitgebers angeboten und durchgeführt werden.

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