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Außer-Haus-Lieferung ist mehr als ein Rettungsanker

Mit Sparmenüs lassen sich auch Steuern sparen
Außer-Haus-Lieferung ist  mehr als ein Rettungsanker
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28.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Außer-Haus-Lieferung ist mehr als ein Rettungsanker

Mit Sparmenüs lassen sich auch Steuern sparen

Sparmenüs stehen nicht erst seit Corona auf den Speisekarten vieler gastronomischer Betriebe. Für kleines Geld erhält der Gast ein Hauptgericht und ein Getränk oder eine Nachspeise. Je attraktiver das Angebot, desto besser ist die Küche – besonders zur Mittagszeit – ausgelastet.

Leistung muss nach Umsatzsteuersätzen auf-geteilt werden
Unterliegen die einzelnen Bestandteile des Sparmenüs unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen, muss der Gastronom seine Leistung aufteilen. Getränke unterliegen 19 % Umsatzsteuer, Außer-Haus-(Speisen-)Lieferungen, 2go-Speisen und bis Ende 2022 auch Restaurationsleistungen (Speisen) vor Ort 7 % Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Aufteilung grundsätzlich mit den Einzelverkaufspreisen erfolgen.

Beispiel: Ein Gastronom bietet ein Sparmenü für 10 € an. Bei einer Einzelbestellung würden dafür 12 € (3 € Getränk und 9 € Speise) anfallen. (Verhältnis 25:75) Der Gastronom muss den Getränkeanteil (2,10 € netto) mit 19 % Umsatzsteuer (0,40 €) und den Speiseanteil (7,01 € netto) mit 7 % Umsatzsteuer (0,49 €) versteuern. Insgesamt sind pro Menü 0,89 € Umsatzsteuer abzuführen.

Aufteilung nach Wareneinsatz möglich
Gerade bei Sparmenüs ist es üblich, dass nur ein kleines Getränk enthalten ist, das in dieser Form nicht auf der Karte angeboten wird. Auch die Portionsgröße ist beim Mittagstisch oft nicht mit der regulären Portion zu vergleichen. Für diesen Fall hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass die Aufteilung der Leistungen auch nach dem Wareneinsatz erfolgen kann, wenn die Bestandteile eines Sparmenüs nicht einzeln angeboten werden. Das führt in der Regel zu einer geringeren Umsatzsteuer, da die Rohgewinnaufschlagsätze bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind, als die Rohgewinnaufschlagsätze für die Speisen.

Fortsetzung des Beispiels: Der Wareneinsatz für das Sparmenü beträgt insgesamt 6 € (1 € für das Getränk und 5 € für die Speise), d. h. 16,7 % des Wareneinsatzes entfallen auf das Getränk und 83,3 % auf die Speise. Der Gastronom muss damit einen Getränkeanteil (1,40 € netto) mit 19 % Umsatzsteuer (0,27 €) und einen Speiseanteil (7,79 € netto) mit 7 % Umsatzsteuer (0,54 €) versteuern. Insgesamt sind pro Menü nur noch 0,81 € Umsatzsteuer abzuführen, also 8 Cent weniger.

Richtige Gestaltung und Dokumentation ist entscheidend
Das klingt zunächst nicht viel, kann sich aber über das Jahr summieren. Wichtig ist, dass die einzelnen Leistungsbestandteile nicht auch einzeln angeboten werden und die Komponenten speziell auf das Sparmenü zugeschnitten sind (kleines Getränk, kleinere Portion).

Gastronomen sollten prüfen, ob sie mit einer entsprechend angepassten Speisekarte bei ihren Sparmenüs ein paar Euro Umsatzsteuer sparen können. Vergessen Sie dabei auch nicht die elektronischen Registrierkassen anzupassen und dokumentieren Sie alles, denn Betriebsprüfer werden sehr genau hinschauen, ob eine Leistung doch in vergleichbarem Umfang auch einzeln angeboten wird. Dann drohen mit 6 Prozent pro Jahr verzinste Steuernachzahlungen.

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