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Unternehmer aufgepasst

7 % Umsatzsteuer auch im Schienenbahnfernverkehr
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27.01.2020 — Lesezeit: 2 Minuten

Unternehmer aufgepasst

7 % Umsatzsteuer auch im Schienenbahnfernverkehr

Bahnfahren soll preiswerter werden. Mit dem Klimaschutzpaket regelte der Gesetzgeber daher, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % ab 2020 auch im Schienenbahnfernverkehr angewendet werden soll. Dies gilt grundsätzlich für alle Fahrten, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

Doch was ist mit Einzelfahrkarten und Zeitkarten, die bereits in 2019 erworben wurden? Soweit die Fahrberechtigungen in 2019 gekauft und am PC oder Automaten ausgedruckt wurden, weisen diese Fahrtberechtigungen noch 19 % Umsatzsteuer aus. Dies bleibt auch so für Fahrtberechtigungen, die sowohl in 2019 als auch in 2020 gelten, wie z. B. eine Jahreskarte für eine spezielle Zugstrecke oder die BahnCard 100 gegen Einmalzahlung. Erfolgt die Bezahlung der Jahreskarte dagegen in Rahmen eines monatlichen Abonnements, so ist in den monatlichen Raten ab Januar 2020 nur noch 7 % Umsatzsteuer enthalten. Für alle vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer bedeutet dies, dass sie nur noch 7 % Vorsteuer geltend machen dürfen. Dies gilt zumindest für alle Fahrausweise, die ab dem 1. Januar erworben werden.

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist für den Umsatzsteuersatz allerdings nicht entscheidend, wann die Fahrkarte gekauft wurde, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wer bereits in 2019 eine Fahrkarte für eine erst in 2020 stattfindende Bahnfahrt geordert hat, darf also eigentlich auch nur 7 % Vorsteuer abziehen, d. h. die Rechnung müsste berichtigt werden. Aus Billigkeitsgründen erlaubt es die Finanzverwaltung den Schienenbahnverkehrsunternehmen jedoch in diesen Fällen auf eine Berichtigung des Umsatzsteuerausweises zu verzichten. Wird nicht berichtigt, dürfen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen für diese Tickets auch noch 19 % Vorsteuer geltend machen. Sie haben daher keinen Nachteil.

Anders sieht es aus bei Unternehmern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, also bei Unternehmern, die ausschließlich oder überwiegend umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen oder bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern, sowie bei Privatpersonen. Sie profitieren nicht von der mit dem ermäßigten Steuersatz verbundenen Ticketpreissenkung, wenn sie bereits 2019 eine Fahrkarte für 2020 gekauft haben und die Rechnung nicht berichtigt wird. Schienenbahnverkehrsunternehmen werden jedoch allenfalls in Einzelfällen (z. B. bei einer noch 2020 geltenden BahnCard 100) die Rechnung aus Kulanz berichtigen.

Haben Sie Fragen zur Rechnungslegung für gekaufte Fahrkarten, sprechen Sie Ihren Steuerberater an. Er hilft Ihnen gern.

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