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E-Rechnung geht ein –
Was tun?

E-Rechnung geht ein – Was tun?

E-Rechnung geht ein – Was tun?

Entscheidet sich der leistende Unternehmer ab 2025 für die E-Rechnung, ist der unternehmerische Leistungsempfänger an diese Entscheidung grundsätzlich gebunden. Ihm wird kein Widerspruchsrecht zugestanden. Er kann zwar den leistenden Unternehmer bitten, ihm weiter Rechnungen in Papierform oder einem anderen elektronischen Format zu übermitteln. Doch wenn der leistende Unternehme das ablehnt, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die E-Rechnung anzunehmen.

Hinweis: Auch wenn der Leistungsempfänger die E-Rechnung nicht annimmt, gilt dennoch die Rechnungsausstellungspflicht des Leistenden als erfüllt.

Vorsteuerabzug in Gefahr

Immer dann, wenn der leistende Unternehmer verpflichtet oder berechtigt ist, eine E-Rechnung auszustellen, muss der Leistungsempfänger diese auch annehmen. Kann der Leistungsempfänger die E-Rechnung nicht annehmen, weil er technisch noch gar nicht dazu in der Lage ist, geht nach Auffassung des Bundesfinanzministerium der Vorsteuerabzug verloren.

Tipp: Insbesondere für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist eine frühzeitige Vorbereitung auf die Empfangspflicht unumgänglich, um Diskussionen mit dem Finanzamt im Vorfeld zu vermeiden.

Was benötigt der Unternehmer für den Empfang von E-Rechnungen?

Um eine E-Rechnung auf elektronischem Weg entgegennehmen zu können, reicht es regelmäßig aus, wenn der Rechnungsempfänger über ein E-Mail-Postfach verfügt. Die Übermittlung per E-Mail stellt aber nur eine der zulässigen elektronischen Übermittlungswege dar. Häufig anzutreffen ist auch die Möglichkeit zum Download oder die Bereitstellung über elektronische Schnittstellen. Es bleibt den Unternehmen vorbehalten, welchen elektronischen Übertragungsweg sie wählen, vorausgesetzt eine elektronische Weiterverarbeitung ist ohne Medienbruch möglich.

Hinweis: Für den Empfang und die Ausstellung von E-Rechnungen gibt es verschiedene Softwarelösungen. Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie bei der Umstellung auf die E-Rechnungspflicht und stellen eine Softwarelösung zur Verfügung.