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Steuerliche Entlastungen in 2024

Die großen Erleichterungen bleiben aus
Steuerliche Entlastungen in 2024
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02.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 15.04.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuerliche Entlastungen in 2024

Die großen Erleichterungen bleiben aus

Mit dem Wachstumschancengesetz sollten viele steuerliche Änderungen für Unternehmen, aber auch für alle Steuerpflichtigen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Doch der Bundesrat stimmte dem Gesetz im Dezember 2023 in der vorgelegten Form nicht zu: zu teuer für die Länder. Der Rotstift wurde angesetzt und viele Erleichterungen gestrichen. Doch nun gibt es grünes Licht. Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 in der Fassung des Vermittlungsausschusses beschlossen.

Unabhängig vom Wachstumschancengesetz gibt es 2024 einige steuerliche Erleichterungen. Bereits im Jahr 2022 wurde das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet, durch welches die sogenannte kalte Progression auch im Jahr 2024 abgemildert wird.

Anpassung Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif und der Grundfreibetrag wurden auch im Jahr 2024 angehoben. Der Spitzensteuersatz fällt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro an. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllen muss, kann die dabei entstehenden Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abziehen. Davon ausgenommen sind jedoch Unterhaltszahlungen für Personen, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge beansprucht werden können. Steuerlich abziehbar sind Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt und wurde in 2024 analog zu diesem auf 11.604 Euro angehoben.

Höhere Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag wurde im Jahr 2024 ebenfalls angehoben. Er beträgt 3.192 Euro pro Elternteil und Jahr. Der Freibetrag für Betreuung, Ausbildungsbedarf und Erziehung liegt bei 1.464 Euro pro Kind. Somit steht jedem Elternteil pro Kind jährlich ein Freibetrag von insgesamt 4.656 Euro zu.

Solidaritätszuschlag wurde angepasst
Bei Arbeitnehmern wird ein Solidaritätszuschlag nur noch erhoben, wenn in 2024 die jährliche Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro beträgt. Ab diesem Wert beginnt der sogenannte Übergangsbereich („Milderungszone“), in dem der Prozentsatz des Solidaritätszuschlags allmählich ansteigt, bis er ab einer jährlichen Einkommensteuer von 33.710 Euro wieder die vollen 5,5 % erreicht.

Damit wird 2024 bei der Einzelveranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 105.507 Euro weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.

Hinweis: Gegen die teilweise Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

Dezember-Soforthilfe doch nicht steuerpflichtig
Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe hat der Bund die Bürger bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme für den Monat Dezember 2022 entlastet. Für einen Großteil der Steuerpflichtigen entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen an den Energieversorger zu leisten. Vermieter mussten die Entlastung mit der nächsten Betriebskosten-Jahresabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern sein. Aufgrund der geringen steuerlichen Auswirkungen und als Beitrag zur Bürokratieentlastung hat der Gesetzgeber nachträglich von einer Besteuerung abgesehen und die entsprechenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz wieder gestrichen.

19 % MwSt für Erdgas und Fernwärme
Es gibt aber nicht nur Erleichterungen. Die Umsatzsteuerermäßigung für Erdgas und Fernwärme läuft aus. Ab dem 1. April 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Das bedeutet eine Mehrbelastung für Unternehmer, die regelmäßig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sowie private Verbraucher, die überhaupt nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen.

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